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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren

24-03-08 Amtsgericht 02e
Das Gebäude in der Infanteriestraße (Bildsteller AG München)
Das Gebäude in der Infanteriestraße (Bildsteller AG München)
Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Noch anhängige Verfahren nach der Konkurs- und Vergleichsordnung
  • Sanierungs- und Restrukturierungssachen nach dem StaRUG


Örtliche Zuständigkeit:

Bei Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung des Schuldners in den Amtsgerichtsbezirken:

  • München
  • Dachau
  • Ebersberg
  • Fürstenfeldbruck
Für Verfahren nach dem StaRUG, sofern der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts München hat.
Hinweise

Insolvenzantrag:
Das Insolvenzgericht wird nur auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder eines Erben tätig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Beim Gläubigerantrag muss dieser und die Forderung glaubhaft gemacht werden.


Eröffnungsgrund:

  • Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist:
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung (nur bei juristischen Personen)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eröffnung des Verfahrens:
Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Ansonsten ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen.


Gläubigerversammlungen:

  • In der ersten Gläubigerversammlung, dem sogenannten Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und den Fortgang des Verfahrens.
  • Die Versammlung fasst Beschlüsse u.a. über: eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, eventuelle Einsetzung eines Gläubigerausschusses
  • Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Insolvenzforderungen durch den Insolvenzverwalter geprüft.


Insolvenzgeld:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder bei einem anderen Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Zuständig ist in der Regel die Agentur für Arbeit welche für die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers örtlich zuständig ist. Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts von der zuständigen Agentur für Arbeit gezahlt.
Rückständiges Arbeitsentgelt, für das kein Insolvenzgeld beansprucht werden kann, kann beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung angemeldet werden.

Auskünfte zum Insolvenzgeld erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.


Außergerichtliche Schuldenbereinigung:

Die Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichlichen Einigung mit den Gläubigern in Verbraucherinsolvenzverfahren kann von jedem zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.


Sonstiges:
Eine Liste der anerkannten Insolvenzberatungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für die Anmeldung der Insolvenzforderungen. Sie erfolgt ausschließlich beim Insolvenzverwalter.
Erteilung von Auskünften

Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren finden Sie im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de :

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Weitergehende Auskünfte erteilt das Insolvenzgericht nur auf schriftliche Anfrage, sofern darin gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Beifügung einer Kopie des Vollstreckungstitels) und sofern die Anfrage im Original (Faksimile nicht ausreichend) unterschrieben ist. Das Insolvenzgericht München behält sich vor, Anfragen, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, unbeantwortet zu lassen.

Telefonisch oder per Email können Auskünfte nicht erteilt werden.
Anschrift / Adresse

Postanschrift:
Amtsgericht München
Insolvenzgericht
Infanteriestraße 5
80325 München

Adresse:
Amtsgericht München
Insolvenzgericht
Infanteriestraße 5
80797 München


Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Infanteriestraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

Kontakt

Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 15:00 Uhr (durchgehend)
Mittwoch geschlossen!

Individuelle Terminsvereinbarungen sind möglich.

Erteilung von Negativbescheinigungen:
Montag, Dienstag und Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 15:00 Uhr (durchgehend)
Mittwoch geschlossen!

Telefon: 089 / 5597-06
Telefax: 09621 / 96241-3120

Wie komme ich hin?

  • U-Bahn Linie U2 - Haltestelle Josephsplatz (weiter mit Bus Linie 154)
  • Tram Linie 20/21 - Haltestelle Lothstraße (von dort 7 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 12 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Bus Linie 154 - Haltestelle Infanteriestraße (südlich) (von dort 2 Min. Fußweg)
  • Bus Linie 53 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)

Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die 'BayernInfo' Reiseauskunft

Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.

Eingang Justizgebäude Infanteriestraße 5

Öffentliche Bekanntmachungen

  • Im Internet auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de
  • Im Bayerischen Staatsanzeiger (nur Konkurs- und Vergleichsverfahren)
  • Im Bundesanzeiger (nur Konkurs- und Vergleichsverfahren)

Dokumente für Verbraucherinsolvenzverfahren

Dokumente für Regelinsolvenzverfahren

Informationen für Insolvenzverwalter

Weitere Informationenen