Informationen zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung der Rechtsreferendare und Qualifikationsprüfung im Sinne des Leistungslaufbahngesetzes, § 57 Abs. 1 JAPO. Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessor" bzw. "Rechtsassessorin" (Ass.jur.) zu führen. Es werden jährlich zwei Prüfungstermine der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgehalten. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im Juni und im November/Dezember statt, die zugehörigen mündlichen Prüfungen beginnen jeweils im Oktober beziehungsweise April. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Punkten.
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Prüfungsgebiete der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Die Prüfungsgebiete der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern ergeben sich aus § 58 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO).
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I. Termine
Jährlich werden zwei Prüfungstermine der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgehalten. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im Mai / Juni und im November / Dezember statt.
II. Prüfungsorte
Die Prüflinge der Zweiten Juristischen Staatsprüfung legen den schriftlichen Teil an den Prüfungsorten Augsburg, Bamberg, Bayreuth, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg ab. Die mündlichen Prüfungen finden in München und Nürnberg statt.
III. Einführung des freiwilligen E-Examens
Erstmals im Prüfungstermin 2024/2 wird es möglich sein, die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung freiwillig in elektronischer Form abzulegen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) wurde durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl S. 89) entsprechend geändert. Informationen zur Ausübung des Wahlrechts und alle weiteren Informationen zur Einführung des freiwilligen E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung finden Sie in der FAQ-Rubrik zum E-Examen.
IV. Anmeldung
Eine Anmeldung als Erstableger oder Wiederholer zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Rechtsreferendare zum schriftlichen Teil der Prüfung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zugelassen werden. Lediglich für eine etwaige zweite Wiederholung der Prüfung (s. Ziffer III Abs. 2) und für die Wiederholung zur Notenverbesserung (s. Ziffer IV) ist eine Anmeldung notwendig.
V. Wiederholung
Teilnehmer, die die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, können unmittelbar nach Ableistung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes erneut an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen (§ 70 Abs. 1 JAPO). Eine Meldung zur Wiederholungsprüfung ist nicht erforderlich, weil die Prüfungsteilnehmer vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden (§ 70 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wird einem Teilnehmer der Ergänzungsvorbereitungsdienst erlassen, erfolgt die Zulassung nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, vielmehr hat der Teilnehmer selbst spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung einen Antrag auf Zulassung zur ersten Wiederholung zu stellen.
Teilnehmer, die die Prüfung wiederholt nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal nur wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche mindestens einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Die zweite Wiederholung der Prüfung muss spätestens im dritten Termin nach dem Termin des wiederholten Nichtbestehens abgelegt werden. Der Antrag auf Zulassung zur Zweitwiederholung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 JAPO). Das Anmeldeformular ist unter der Rubrik "Anmeldeformular zur zweiten Wiederholung" abrufbar.
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich. Es gibt hierzu auch keine Härtefall-Regelung (§ 71 Abs. 3 JAPO).VI. Notenverbesserung
Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Diese Möglichkeit besteht nur bei dem nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem die Prüfung erstmals bestanden wurde, beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin (§ 15 Abs. 1 JAPO). Ein Prüfungstermin ist abgeschlossen, wenn alle mündlichen Prüfungen dieses Termins abgeschlossen sind. Dieser Abschluss kann vor oder nach Beginn des unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungstermins liegen. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung entweder im ersten und zweiten oder im zweiten und dritten Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung besteht. Welche konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteilnehmer maßgeblich sind, erfahren sie mit der Ladung zur mündlichen Prüfung; zudem wird diese Information zu diesem Zeitpunkt auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Termine und Anmeldeformular zur Notenverbesserung" veröffentlicht.
Der Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung ist spätestens vier Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung zu stellen. Wenn der erstmögliche Notenverbesserungstermin der zeitlich unmittelbar nächste Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung ist, werden die Teilnehmer, die an diesem Termin teilnehmen wollen, gebeten, sich möglichst bald, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung anzumelden, um dem Landesjustizprüfungsamt die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen zu ermöglichen. Das Anmeldeformular ist unter der Rubrik "Termine und Anmeldeformular zur Notenverbesserung" abrufbar.
Sofern ab der Einführung des E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an einem Prüfungsort die voraussichtliche Zahl der Prüfungsteilnehmer, die die elektronische Fertigung der Prüfungsarbeiten gewählt haben, die Zahl der hier zur Verfügung stehenden elektronischen Prüfungsarbeitsplätze übersteigt, kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote wiederholen, ein anderer Prüfungsort zugewiesen werden.VII. Zulassung, Ladung
Mit dem Bescheid über die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme verbindlich und ein Rücktritt nur noch gemäß §§ 9, 10, 63 JAPO möglich.
Spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung erhalten die Teilnehmer die Ladung in einen bestimmten Prüfungsraum. Mit der Ladung werden Hinweise für den Ablauf der Prüfung und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Notenbekanntgabe des schriftlichen Teils und den Zeitraum der mündlichen Prüfungen versandt.VIII. Mündliche Prüfung
Die mündlichen Prüfungen der Juni-Termine finden regelmäßig von Mitte Oktober bis Ende November / Anfang Dezember statt, die der November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai / Anfang Juni des folgenden Jahres.
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Erstmals im Prüfungstermin 2024/2 wird es möglich sein, die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung freiwillig in elektronischer Form abzulegen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) wurde durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl S. 89) entsprechend geändert. Informationen zur Ausübung des Wahlrechts und alle weiteren Informationen zur Einführung des freiwilligen E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung finden Sie in der FAQ-Rubrik zum E-Examen.
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Termine der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Für den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind folgende Termine verbindlich festgelegt:
Prüfungstermin: Datum: 2023/2 28. Nov. bis 8. Dez. 2023 2024/1 4. Juni bis 14. Juni 2024 2024/2 26. Nov. bis 6. Dez. 2024 2025/1 4. Juni bis 17. Juni 2025 2025/2 25. Nov. bis 5. Dez. 2025 2026/1 9. Juni bis 19. Juni 2026 2026/2 24. Nov. bis 4. Dez. 2026 2027/1 15. Juni bis 25. Juni 2027 2027/2 23. Nov. bis 3. Dez. 2027 Die mündlichen Prüfungen der Juni-Termine finden regelmäßig von Mitte Oktober bis Ende November / Anfang Dezember statt, die der November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai / Anfang Juni des folgenden Jahres.
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Prüfungstermine für die Wiederholung zur Notenverbesserung
Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Diese Möglichkeit besteht nur bei dem nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem die Prüfung erstmals bestanden wurde, beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin (§ 15 Abs. 1 JAPO). Ein Prüfungstermin ist abgeschlossen, wenn alle mündlichen Prüfungen dieses Termins stattgefunden haben. Dieser Abschluss kann vor oder nach Beginn des unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungstermins liegen. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung entweder im ersten und zweiten oder im zweiten und dritten Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung besteht.
Welche konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteilnehmer maßgeblich sind, erfahren die Prüfungsteilnehmer mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
Mögliche Prüfungstermine zur Notenverbesserung:Termin der Erstablegung Erste Möglichkeit zur Notenverbesserung Zweite Möglichkeit zur Notenverbesserung 2023/1 2024/1 2024/2 2023/2 2024/2 2025/1 2024/1 2025/1 2025/2 Der Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb folgender Fristen zu stellen:
- Grundsätzlich vier Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung.
- Wenn der erstmögliche Notenverbesserungstermin der zeitlich unmittelbar nächste Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung ist, werden die Teilnehmer, die an diesem Termin teilnehmen wollen, gebeten, sich möglichst bald nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung, wenn möglich innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Dies stellt sicher, dass wir rechtzeitig einen Prüfungsplatz für Sie einplanen können!
Für sehr frühzeitige Anmeldungen danken wir.
Erstmals im Prüfungstermin 2024/2 wird es möglich sein, die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung freiwillig in elektronischer Form abzulegen (vgl. hierzu die FAQ-Rubrik zum E-Examen). Bitte tragen Sie daher im Anmeldeformular auch ein, ob Sie die schriftliche Prüfung elektronisch ablegen wollen oder nicht. Bitte beachten Sie,
- dass die getroffene Wahl unwiderruflich ist,
- dass Sie die schriftliche Prüfung handschriftlich anzufertigen haben, wenn Sie keine Erklärung abgeben.
Sofern ab der Einführung des E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an einem Prüfungsort die voraussichtliche Zahl der Prüfungsteilnehmer, die die elektronische Fertigung der Prüfungsarbeiten gewählt haben, die Zahl der hier zur Verfügung stehenden elektronischen Prüfungsarbeitsplätze übersteigt, kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote wiederholen, ein anderer Prüfungsort zugewiesen werden. Die Zulassung zur Notenverbesserung wird aus diesem Grund erst nach Ablauf der Anmeldefrist erteilt.
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Erstmals im Prüfungstermin 2024/2 wird möglich sein, die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung freiwillig in elektronischer Form abzulegen (vgl. hierzu die FAQ-Rubrik zum E-Examen). Bitte tragen Sie daher im Anmeldeformular auch ein, ob Sie die schriftliche Prüfung elektronisch ablegen wollen oder nicht. Bitte beachten Sie,
- dass die getroffene Wahl unwiderruflich ist,
- dass Sie die schriftliche Prüfung handschriftlich anzufertigen haben, wenn Sie keine Erklärung abgeben.
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Fragen und Antworten zur Hilfsmittelbekanntmachung der ZJS
Stand: 14. August 2024
Die Sammlung von häufig gestellten Fragen können Sie zusammen mit den Antworten hier herunterladen.
Anlässlich einer offensichtlich bestehenden Verunsicherung der Rechtsreferendare in Bezug auf die Auslegung der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS hat sich der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung in seiner Sitzung am 18. September 2023 mit der Frage befasst, ob eine Verweisung auf Normen im Sinne von Abschnitt IV. Ziffer 1. der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS auch dann vorliegt, wenn diese ihren Ausgangspunkt nicht im Gesetzestext, sondern in dem Text der Kommentierung hat. Im Anschluss an die Erörterung dieser Frage hat der Prüfungsausschuss im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Verweisung im Sinne von Abschnitt IV. Ziffer 1. der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS folgenden Beschluss gefasst:
Beschluss des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung
Eine Verweisung auf Normen im Sinne von Abschnitt IV. Ziffer 1. der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS liegt vor, wenn die vom Prüfungsteilnehmer kommentierte Norm einen Ausgangspunkt in dem Inhalt des Hilfsmittels, an welchem diese angebracht wird, hat und mit diesem im Zusammenhang steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesem Inhalt um den Gesetzestext, den Text der Kommentierung oder einen sonstigen im Hilfsmittel abgedruckten Text handelt. Jedoch muss die Kommentierung den übrigen Anforderungen von Abschnitt IV. Ziffer 1. der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS genügen. Sie darf dementsprechend insbesondere nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Freifrau von Massenbach
Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung -
Fragen und Antworten zur Hilfsmittelbekanntmachung der ZJS
Stand: 14. August 2024
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Information zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/2
Am ersten Tag der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/2 gab es leider trotz umfangreicher Testungen insbesondere an zwei Prüfungsstandorten technische Probleme bei der Anfertigung und Abgabe der Klausurbearbeitungen. Alle Klausurbearbeitungen sind gesichert. Die Prüfung wird regulär fortgesetzt.
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Informationen zur Notenbekanntgabe der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/1
Die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Zweiten
Juristischen Staatsprüfung und die Ladungen zur mündlichen Prüfung wurden
heute, am Dienstag, den 8. Oktober 2024, planmäßig versandt.Bitte denken sie
daran, dass die Zustellung durch das beauftragte Versandunternehmen ein bis drei
Tage in Anspruch nimmt. Sollte Ihnen am 11. Oktober 2024 das Ergebnis der
schriftlichen Prüfung noch nicht zugegangen sein, können Sie sich ab 11.00 Uhr
an das Landesjustizprüfungsamt (Tel. 089 5597-2591) wenden.Über den folgenden
Link können Sie die Übersicht der mündlichen Prüfungen des Termins ZJS 2024/1
einsehen:Übersicht der
Prüfungskommissionen ZJS 2024/1
Diese Übersicht wird täglich aktualisiert.Ihr Prüfungsergebnis und den Tag Ihrer mündlichen
Prüfung können Sie über einen Link auf der Übersicht mit Hilfe Ihres
individuellen Ergebniscodes, der Ihnen mit der Ladung zum schriftlichen Teil
der Prüfung mitgeteilt wurde, ermitteln.Die direkte Teilnahme als Wiederholer zur Notenverbesserung an der ZJS 2024/2 ist
für Erstableger der ZJS 2024/1 diesmal nicht möglich, da die mündliche Prüfung
zu dem Zeitpunkt, an dem bereits der schriftliche Teil der ZJS 2024/2 beginnt,
noch nicht abgeschlossen ist. -
Einführung des E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab 2024/2
Erstmals ist es im Prüfungstermin 2024/2 möglich, die schriftliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung freiwillig in elektronischer Form abzulegen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) wurde durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl S. 89) entsprechend geändert. Weitere Informationen zur Einführung des freiwilligen E-Examens in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung finden Sie in der FAQ-Rubrik zum E-Examen. -
Hinweise für Raucher
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) das Rauchen in öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt ist. Da die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in öffentlichen Gebäuden abgehalten werden, ist das Rauchen im gesamten Prüfungsbereich nicht gestattet. Das Verlassen des Prüfungsbereichs kann auch zum Zwecke des Rauchens nicht gestattet werden.
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Information zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/2
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Im Rahmen der Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten (Informationen hierzu erfolgen schriftlich) können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eigene Kopien ihrer Prüfungsarbeiten anfertigen, z.B. durch Abfotografieren mithilfe eines Smartphones. Sachverhalt und Fragestellungen der Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanmerkungen und Bewertungsbegründungen der Prüferinnen und Prüfer unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien dient allein dem Zweck der eigenen Einsicht. Eine Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung im Internet oder auf anderem Weg sind verboten und können im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unberührt hiervon bleibt die Weitergabe zum Zweck der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Klageverfahrens, insbesondere an eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
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Die Informationen zur Klageerhebung und zum Nachprüfungsverfahren sind identisch mit den Regelungen im Bereich der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
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Das bayerische Landesjustizprüfungsamt verwendet für die Originale der Examenszeugnisse ein von der Bundesdruckerei hergestelltes Sicherheitspapier, das folgende Sicherheitsmerkmale aufweist:
Das Sicherheitspapier enthält ein Prägesiegel des Bayerischen Staatswappens mit einem Durchmesser von 40 Millimetern.
Außerdem ist ein Staatswappen in den Farben blau, rot, gelb und schwarz auf das Papier aufgedruckt. Die mit roter Druckfarbe bedruckten Flächen im Staatswappen fluoreszieren unter UV-Licht in der Farbe gelb. Die farbigen Flächen im Staatswappen sind nicht vollflächig gedruckt, sondern weisen eine Guilloche auf.
Die Sicherheitsmerkmale gehen nur aus den Originalexamenszeugnissen hervor; auf Kopien sind sie nicht erkennbar.
Die aktuellen Termine:
2024/2: 10./17.9.24, Meldeschluss 1.7.24
2025/1: 5./12.3.25, Meldeschluss 25.12.24
2025/2: 10./17.9.25, Meldeschluss 2.7.25
2026/1: 4./11.3.26, Meldeschluss 23.12.25
2026/2: 9./16.9.26, Meldeschluss 30.6.26
2027/1: 3./10.3.27, Meldeschluss: 22.12.26
2027/2: 8./15.9.27, Meldeschluss: 29.6.27
Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden im Juli statt, die für die September-Termine im Januar/Februar des folgenden Jahres.
Die aktuellen Termine:
2023/2: 28.11. - 8.12.23
2024/1: 4.6. - 14.6.24
2024/2: 26.11. - 6.12.24
2025/1: 4.6. - 17.6.25
2025/2: 25.11. - 5.12.25
2026/1: 9.6. - 19.6.26
2026/2: 24.11. - 4.12.26
2027/1: 15.6. - 25.6.27
2027/2: 23.11. - 3.12.27
Die mündlichen Prüfungen für die Juni-Termine finden von Mitte Oktober bis Ende November/Anfang Dezember statt, die für die November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai/Anfang Juni des folgenden Jahres.