Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung
Erste Juristische Staatsprüfung als Teil der Ersten Juristischen Prüfung
Die Erste Juristische Staatsprüfung (Hochschulabschlussprüfung) wurde im Zuge der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom
13. Oktober 2003 (GVBI S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl S. 89) durch die zweigeteilte Erste Juristische Prüfung (EJP) ersetzt. Diese besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (= Erste Juristische Staatsprüfung, EJS), die vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt wird, und der an der jeweiligen Universität abzulegenden universitären Schwerpunktbereichsprüfung (= Juristische Universitätsprüfung, JUP), § 1 Satz 2 JAPO.
Jährlich werden zwei Prüfungstermine der Ersten Juristischen Staatsprüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im März (z.B. 2017/1) und im September (z.B. 2017/2) statt.
Die Organisation der Juristischen Universitätsprüfung obliegt den bayerischen Juristischen Fakultäten. Einzelheiten hierzu finden Sie in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
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Informationen zur praktischen Studienzeit
Mit diesen Informationen möchten wir Sie umfassend über die Anforderungen an die praktische Studienzeit informieren. Soweit Ihre Fragen in diesem Informationsblatt nicht beantwortet werden, steht Ihnen das Landesjustizprüfungsamt, Prielmayerstraße 7, 80335 München (Tel. 089 / 5597-2590 und -2604) gerne zur Verfügung.
Hinweise zu Auswirkungen in Bezug auf die Coronavirus-Pandemie finden Sie hier. -
Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung
Die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung ergeben sich aus
§ 18 JAPO.Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO erstreckt sich die Erste Juristische Staatsprüfung auf die in § 18 Abs. 2 JAPO näher definierten Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen. Die Bedeutung der Grundlagenelemente in der Ersten Juristischen Staatsprüfung hat der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung in seinem Beschluss vom 31. August 2009 näher erläutert:
- Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung zur Bedeutung von Grundlagenelementen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 31. August 2009
Nachstehend finden Sie ein Beispiel für eine Prüfungsaufgabe mit grundlagenbezogenen theoretischen Zusatzfragen, die im Termin 2001/1 gestellt worden ist; zum Prüfungstermin 2001/1 existierte allerdings der oben genannte Beschluss - insbesondere die darin enthaltene Begrenzung von theoretischen Zusatzfragen auf ein Viertel der Gesamtlösung - noch nicht.
- Originalprüfungsaufgabe mit Zusatzfragen zu den Grundlagenelementen (Aufgabe 2 im Termin 2001/1)
- Lösung der vorstehenden Originalprüfungsaufgabe (Aufgabe 2 im Termin 2001/1)
Die Möglichkeiten und Grenzen einer Berücksichtigung rechtsgestaltender oder rechtsberatender Fragestellungen hat der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung in seinem Beschluss vom 20. Juni 2008 aufgezeigt, dem in der Anlage zahlreiche Beispiele beigefügt sind.
- Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung zu den Möglichkeiten und Grenzen von Aufgaben mit Beratungs- bzw. Gestaltungscharakter vom 20. Juni 2008
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- Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung Anmeldung, Fristen, Ablauf
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Termine der Ersten Juristischen Staatsprüfung
Für den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind folgende Prüfungstermine bereits verbindlich festgelegt:
Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden regelmäßig im Juli statt, die für die September-Termine im Januar/Februar des folgenden Jahres.
Das Landesjustizprüfungsamt erledigt die Anmeldungen zur Prüfung so schnell wie möglich und übersendet Ihnen den Bescheid über Ihre Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach der Bearbeitung. Allerdings geht der Großteil der Anmeldungen normalerweise erst gegen Ende der Meldefrist ein. Eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen lässt sich bei einer späten Anmeldung zur Prüfung nicht vermeiden, da das Landesjustizprüfungsamt im gleichen Zeitraum die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfungen des vergangenen Termins sicherstellen muss.
Bitte sehen Sie nach Einreichen Ihrer Anmeldung davon ab, anzufragen, ob ihre Anmeldung auch tatsächlich eingegangen ist!
Solche Anfragen können im Interesse einer zügigen Behandlung aller Anmeldungen leider nicht beantwortet werden.
Mit der Zulassung zur Prüfung ist die Anmeldung verbindlich und kann nicht mehr zurückgenommen werden. -
Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung
Ab dem Prüfungstermin 2024/1 (Anmeldebeginn 1. Oktober 2023) kann die Anmeldung und Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung entsprechend den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) grundsätzlich vollständig digital abgewickelt werden:
- digitale Antragstellung inklusive Authentifizierung über BayernID
- Upload der notwendigen (Studien-)Unterlagen
- Möglichkeit des elektronischen Empfangs der Zulassung im Nutzerkonto, sofern Rückkanal durch Nutzer eröffnet wird
Für die Anmeldung zur Prüfung benötigen Sie ein Nutzerkonto der BayernID. Es genügt eine Registrierung per Benutzername und Passwort, höhere Sicherheitslevel werden selbstverständlich auch akzeptiert.
Bitte fügen Sie alle notwendigen Unterlagen in einer PDF-Datei zusammen und laden Sie diese während des Anmeldevorgangs im Uploadbereich hoch. Sofern nicht alle notwendigen Nachweise mit der Anmeldung eingereicht werden können, reichen Sie die noch fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens drei Arbeitstage nach dem Vorlesungsende des laufenden Semesters an die E-Mail-Adresse pruefungsamt@stmj.bayern.de nach.
Sofern Sie die Juristische Universitätsprüfung außerhalb Bayerns abgelegt haben, übersenden Sie bitte die Bescheinigung der Universität im Original oder in beglaubigter Abschrift per Post an folgende Anschrift:
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Landesjustizprüfungsamt -
Prielmayerstraße 7
80335 MünchenStellen Sie nach Absendung Ihrer elektronischen Anmeldung Eingabefehler fest, wenden Sie sich bitte an das Landesjustizprüfungsamt unter der E-Mail-Adresse pruefungsamt@stmj.bayern.de oder telefonisch an 089/5597-1987.
Die Anmeldung ist nur für den jeweils nächsten Prüfungstermin möglich. Der Anmeldezeitraum beginnt gleichzeitig mit dem Semester (Wintersemester: 1. Oktober, Sommersemester: 1. April des Jahres) und endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
Teilnehmer zur Notenverbesserung, die den ersten erfolgreichen Prüfungsversuch im unmittelbaren Vortermin abgelegt haben, können sich noch bis unverzüglich nach ihrer mündlichen Prüfung für den Folgetermin anmelden.
Ist die Meldefrist bei Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung zum unmittelbaren Folgetermin noch unverzüglich möglich.
Damit wir Ihre Anmeldung möglichst zügig bearbeiten können, bitten wir, von Sachstandsanfragen abzusehen. Sie erhalten so bald wie möglich einen Bescheid.
Sollten Sie am Tag des Vorlesungsschlusses des Semesters Ihrer Anmeldung noch keinen Bescheid erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Landesjustizprüfungsamt in Verbindung (Tel. 089/5597 - 2604 oder -2590). -
Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern
- Hilfsmittelbekanntmachung EJS gültig ab 1. August 2023
Letzte Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung
Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Juni 2023 wurde die Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung vom 16. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. März 2022, geändert.
Mit der Änderungsbekanntmachung sind unter anderem folgende Änderungen der Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgt:
Es wird insbesondere auf die Aufnahme von Nr. 2.3 sowie auf die Änderung von Nr. 4.3 hingewiesen. Danach ist das Mitbringen von Schreibpapier nicht zugelassen sowie nur die Verwendung von unbeschrifteten oder auschließlich mit Normen beschrifteten Registern zulässig, sofern dies nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dient.Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatspruefung
- Fragen und Antworten zur Hilfsmittelbekanntmachung EJS Die Sammlung von häufig gestellten Fragen können Sie zusammen mit den Antworten hier als einheitliches PDF-Dokument herunterladen.
Anlässlich einer offensichtlich bestehenden Verunsicherung der Studierenden in Bezug auf die Auslegung der Hilfsmittelbekanntmachung EJS hat sich der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung in seiner Sitzung am 12. Januar 2024 mit der Frage befasst, ob eine Verweisung auf Normen im Sinne von Ziffer 4.1. der Hilfsmittelbekanntmachung EJS auch dann vorliegt, wenn diese ihren Ausgangspunkt nicht im Gesetzestext, sondern in einem anderen Text des Hilfsmittels - wie beispielsweise dem Einleitungstext oder dem Inhalts- bzw. Sachverzeichnis eines zugelassenen Hilfsmittels - hat. Im Anschluss an die Erörterung dieser Frage hat der Prüfungsausschuss im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der Verweisung im Sinne von Ziffer 4.1. der Hilfsmittelbekanntmachung EJS folgenden Beschluss gefasst:
Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung
Eine Verweisung auf Normen im Sinne von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekannt-machung EJS liegt vor, wenn die vom Prüfungsteilnehmer kommentierte Norm einen Ausgangspunkt in dem Inhalt des Hilfsmittels, an welchem diese angebracht wird, hat und mit diesem im Zusammenhang steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesem Inhalt um den Gesetzestext oder einen sonstigen im Hilfsmittel abgedruckten Text handelt. Jedoch muss die Kommentierung den übrigen Anforderungen von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS genügen. Sie darf dementsprechend insbesondere nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Freifrau von Massenbach
Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische StaatsprüfungBitte beachten Sie auch die etwaigen Hinweise unter "Aktuelles/Weiteres".
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Informationen zur Notenbekanntgabe der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2024/2:
Die Ergebnisse des schriftlichen Teils und die Ladungen zur mündlichen Prüfung werden voraussichtlich am
Donnerstag, 2. Januar 2025,
versandt. Nach planmäßiger Versendung der Prüfungsergebnisse finden Sie an dieser Stelle ab 11.00 Uhr desselben Tages eine Übersicht der mündlichen Prüfungen des Prüfungstermins EJS 2024/2. Aus dieser Übersicht ergibt sich auch der letzte Prüfungstag für die einzelnen Prüfungsorte. Zeitgleich wird für den Zeitraum von einer Woche eine Liste der Prüfungsergebnisse zur Verfügung gestellt, aus der Sie nach Eingabe Ihres persönlichen Ergebnis-Codes die Gesamtnote Ihrer schriftlichen Prüfung und den Tag Ihrer mündlichen Prüfung erfahren können.
Eine frühere Versendung der Prüfungsergebnisse ist wegen der notwendigen Vorarbeiten nicht möglich.
Die mündlichen Prüfungen beginnen bayernweit am
Dienstag, 14. Januar 2025.
Die Einteilung der Prüflinge erfolgt grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge. Davon wird gelegentlich aus sachlichen Gründen (z.B. bei Namensgleichheit von Prüfungsteilnehmern) abgewichen.
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Einsicht in Prüfungsarbeiten und Herstellung von Kopien
Im Rahmen der Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten (Informationen hierzu erfolgen schriftlich) können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kopien ihrer Prüfungsarbeiten anfertigen, z.B. durch Abfotografieren. Das Landesjustizprüfungsamt und die Örtlichen Prüfungsleitungen können hierbei nicht behilflich sein oder ein Kopiergerät zur Verfügung stellen. Sachverhalt und Fragestellungen der Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanmerkungen und Bewertungsbegründungen der Prüferinnen und Prüfer unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien dient allein dem Zweck der eigenen Einsicht. Eine Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung im Internet oder auf anderem Weg sind verboten und können im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unberührt hiervon bleibt die Weitergabe zum Zweck der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Klageverfahrens, insbesondere an eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
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Hinweise für Raucher
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) das Rauchen in öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt ist. Da die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in öffentlichen Gebäuden abgehalten werden, ist das Rauchen im gesamten Prüfungsbereich nicht gestattet. Das Verlassen des Prüfungsbereichs kann auch zum Zwecke des Rauchens nicht gestattet werden.
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Informationen zur Notenbekanntgabe der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2024/2:
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Im Rahmen der Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten (Informationen hierzu erfolgen schriftlich) können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eigene Kopien ihrer Prüfungsarbeiten anfertigen, z.B. durch Abfotografieren mithilfe eines Smartphones. Sachverhalt und Fragestellungen der Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanmerkungen und Bewertungsbegründungen der Prüferinnen und Prüfer unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien dient allein dem Zweck der eigenen Einsicht. Eine Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung im Internet oder auf anderem Weg sind verboten und können im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unberührt hiervon bleibt die Weitergabe zum Zweck der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Klageverfahrens, insbesondere an eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
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Wo finde ich Beratung bezüglich meiner beruflichen Umorientierung, wenn ich in der Prüfung endgültig gescheitert bin?
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Allgemeine Ansprechpartner: Prüfungsteilnehmer, die die Erste oder Zweite Juristische (Staats-)Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können sich an die Agentur für Arbeit unter der Service-Nummer 0800 / 4 5555 00 wenden (gebührenfrei).
Daneben gibt es auch private Dienstleister, die Beratung für Jurastudenten ohne Abschluss anbieten. - Spezielle Ansprechpartner: Prüfungsteilnehmer welche die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden haben.
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Allgemeine Ansprechpartner: Prüfungsteilnehmer, die die Erste oder Zweite Juristische (Staats-)Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können sich an die Agentur für Arbeit unter der Service-Nummer 0800 / 4 5555 00 wenden (gebührenfrei).
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Diese Informationen gelten gleichermaßen für die Erste Juristische Staatsprüfung als auch für die Zweite Juristische Staatsprüfung.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Möglichkeiten, Ihr Prüfungsergebnis im Wege der Klage oder im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 JAPO zum Gegenstand einer Überprüfung zu machen. Diese Informationen können naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Zur Klageerhebung beachten Sie bitte insbesondere die Ihnen erteilte Rechtsbehelfsbelehrung.
Einzelne Fragen zum Klage- und Nachprüfungsverfahren
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Ich bin mit der Bewertung meiner schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht ein-verstanden. Welche Möglichkeiten habe ich, hiergegen vorzugehen?
Antwort:
Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kann auf zwei Wegen durch Rechtsbehelf zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden:Erstens kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegenstand der Klage ist nicht die Bewertung der einzelnen Klausur(en), sondern der Prüfungsbescheid über das Ergebnis der gesamten Prüfung. Im Rahmen des Klageverfahrens können dann eventuelle Fehler bei der Bewertung der einzelnen Klausur(en) gerügt werden.
Zweitens kann die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 JAPO beantragt werden. Dieses gibt Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit, Ein-wendungen gegen die Bewertungen ihrer einzelnen Prüfungsleistungen zu erheben.
Klage- und Nachprüfungsverfahren sind voneinander unabhängig. Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Klagefrist (§ 14 Abs. 5 JAPO).
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Ich bin mit der Bewertung meiner mündlichen Prüfungsleistungen nicht einverstanden. Welche Möglichkeiten habe ich, hiergegen vorzugehen?
Antwort:
Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann auf zwei Wegen durch Rechtsbehelf zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden:
Erstens kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegenstand der Klage ist nicht die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, sondern der Prüfungsbescheid über das Ergebnis der gesamten Prüfung. Im Rahmen des Klageverfahrens können dann eventuelle Fehler bei der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gerügt werden.
Zweitens kann die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 JAPO beantragt werden. Dieses gibt Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Bewertungen ihrer einzelnen Prüfungsleistungen zu erheben.
Klage- und Nachprüfungsverfahren sind voneinander unabhängig. Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Klagefrist (§ 14 Abs. 5 JAPO). -
Wie lange habe ich Zeit, um Klage zu erheben oder die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zu beantragen?
Antwort:
Gegen einen Prüfungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO).
Im Nachprüfungsverfahren können Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung erhoben werden; die Einwendungen müssen dann innerhalb von zwei Monaten nach Ergebnisbekanntgabe konkret und nachvollziehbar begründet werden. Wurde die schriftliche Prüfung bestanden, beginnen die Erhebungs- und Begründungsfrist jeweils mit der mündlichen Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote nach Ende der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 JAPO). Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, beginnen die Fristen jeweils mit der Bekanntgabe der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, also der Bekanntgabe des Bescheids über das Nichtbestehen (§ 14 Abs. 3 JAPO).
Im Nachprüfungsverfahren können Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen unverzüglich (höchstens drei Werktage) nach der mündlichen Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote nach Ende der mündlichen Prüfung, erhoben werden; die Einwendungen müssen dann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar begründet werden (§ 14 Abs. 2 JAPO). -
Wo kann ich Klage erheben oder ein Nachprüfungsverfahren beantragen?
Antwort:
Die Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist beim Landesjustizprüfungsamt, Prielmayerstraße 7, 80335 München, zu stellen. -
Welche Form muss ich bei der Klageerhebung und bei der Beantragung der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens jeweils beachten?
Antwort:
Eine Klage ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben (§ 81 Abs. 1, § 55a VwGO). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden (§ 82 Abs. 1 VwGO). Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 Abs. 2 VwGO).
Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt (Prielmayerstraße 7, 80335 München) zu beantragen (§ 14 Abs. 1 JAPO). Hierzu genügt ein Schreiben des Prüfungsteilnehmers mit beispielsweise folgendem Text:
"Gegen die Bewertung meiner Prüfungsleistungen erhebe ich Einwendungen."
Die Begründung der Einwendungen muss ebenfalls schriftlich erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 JAPO). Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen zweifelsfrei erkennen lassen, ob sie sich nur auf die Erst- oder Zweitbewertung oder auf beide Bewertungen beziehen. Weiter ist darauf zu achten, dass die Einwendungen auch konkret und nachvollziehbar begründet werden müssen; andernfalls werden die Einwendungen vom Landesjustizprüfungsamt zurückgewiesen (§ 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 JAPO).
Beispiel:
"Auf Seite 3 meiner Klausurbearbeitung hat der Erstbewerter am Rand vermerkt, es fehle die Prüfung der Verjährung. Tatsächlich habe ich die Verjährung aber bereits auf Seite 2 unten geprüft."
Ferner sind die Rügen anonymisiert zu halten und dürfen keine sachfremden Erwägungen (beispielsweise Hinweise auf Krankheit, belastende persönliche Situation vor und/oder während der Prüfung, knappes Nichtbestehen etc.) beinhalten. Zudem sollte bei Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten für jede Prüfungsarbeit eine gesonderte Seite verwendet werden. Es genügt, die Rügen jeweils nur einfach (ohne zusätzliche Abschriften) einzureichen. -
Muss ich mit der Klageerhebung oder dem Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einen Rechtsanwalt beauftragen?
Antwort:
Nein. Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als auch für das Nachprüfungsverfahren besteht keine Anwaltspflicht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO, § 14 JAPO).
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Wie läuft ein Nachprüfungsverfahren typischerweise ab, wie viel kostet dieses und wie lange wird es ungefähr dauern?
Antwort:
Das Nachprüfungsverfahren beginnt mit der Erhebung schriftlicher Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 14 Abs. 1 JAPO). Innerhalb der Begründungsfrist sind dann die Einwendungen konkret und nachvollziehbar zu begründen. Die Einholung der Prüferstellungnahmen hierzu wird gemäß Art. 14 Kostengesetz von der Leistung eines entsprechenden Vorschusses abhängig gemacht, der nach Eingang der Begründung durch Kostenrechnung erhoben wird.
Für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens werden nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 Kostengesetz in Verbindung mit Tarif-Nr. 9.I.0 Kostenverzeichnis zum Kostengesetz folgende Gebühren erhoben:
Erste Juristische Staatsprüfung
Einwendungen gegen die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten: 42,- € je einzuholender Prüferstellungnahme
Einwendungen gegen die Bewertung
der mündlichen Prüfungsleistung: 145,- €
Zweite Juristische Staatsprüfung
Einwendungen gegen die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten: 45,- € je einzuholender Prüferstellungnahme
Einwendungen gegen die Bewertung
der mündlichen Prüfungsleistung: 205,- €
Bei den Gebühren handelt es sich um Festgebühren, Auslagen werden daneben nicht erhoben.
Mit Eingang des Kostenvorschusses werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet (§ 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO). Die Prüfer sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden (§ 3 Halbsatz 1 JAPO). Die Prüfer geben zu den Einwendungen eine Stellungnahme ab. Nach Eingang aller Prüferstellungnahmen (in der Regel 6 bis 8 Wochen nach Eingang des Kostenvorschusses) wird dem Antragsteller das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt. Zudem werden ihm bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten die Prüferstellungnahmen übersandt. Bei einem Erfolg des Nachprüfungsverfahrens, d.h. bei einer Anhebung der Bewertung, entfällt die entsprechende Gebühr (Art. 9 Abs. 4 Kostengesetz). Bereits gezahlte Vorschüsse oder Kosten werden in diesem Fall, gegebenenfalls anteilig, zurückerstattet.
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Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Nachprüfungsverfahren und dem Klageverfahren?
Antwort:
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellen die Bewertungen von Prüfungsleistungen durch die dazu bestellten Prüfer höchstpersönliche Werturteile dar, die nur einer begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen kommt den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, den die Verwaltungsgerichte nur darauf überprüfen können, ob er überschritten ist, weil die Prüfer gesetzliche Bewertungsvorgaben missachtet oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Grenze dort, wo ein Prüfer bei einer offenen Rechtsfrage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet hat.
Demgegenüber gibt das Nachprüfungsverfahren den Prüfern die Möglichkeit, ihre Bewertung im Hinblick auf die vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Einwendungen vollumfänglich zu überdenken. Der Bewertungsspielraum ist nochmals ohne Einschränkung eröffnet.
Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist zudem, jedenfalls wenn nur die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen angegriffen wird, mit geringeren Kosten und in der Regel mit einer geringeren Verfahrensdauer verbunden als die Durchführung eines Klageverfahrens. -
Welche Erfolgsaussichten bestehen, im Wege einer Klage oder eines Nachprüfungsverfahrens eine Änderung der Bewertung zu erreichen?
Antwort:
Die Statistik zeigt, dass die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens und eines Klageverfahrens relativ gering sind.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren bereits vorliegt, wenn die Bewertung durch einen Bewerter angehoben wurde. Dies führt aber noch nicht in jedem Fall zum Bestehen der Prüfung bzw. zur Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ein erfolgreiches Klageverfahren bedeutet in der Regel nur, dass eine erneute Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt. Diese Bewertung kann aber dazu führen, dass die ursprüngliche Note gleichwohl aufrecht erhalten bleibt.
Aktuelle statistische Informationen zu den Erfolgsaussichten von Nachprüfungs- und Klageverfahren können dem Jahresbericht des Landesjustizprüfungsamts entnommen werden, der im Internet unter folgendem Link abrufbar ist:
http://www.justiz.bayern.de/pruefungsamt/jahresbericht/
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Kann ich Fotokopien meiner schriftlichen Prüfungsarbeiten anfertigen?
Antwort:
Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit, persönlich Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungsbegründungen zu nehmen. Dabei können handschriftlich oder mit Hilfe eines Notebooks Notizen oder Abschriften gefertigt werden. Zudem können im Rahmen der Einsicht eigene Kopien der Prüfungsarbeiten angefertigt werden, z.B. durch Abfotografieren mithilfe eines Smartphones. Die Korrekturanmerkungen und Bewertungsbegründungen der Prüferinnen und Prüfer unterliegen ebenso wie die Sachverhalte und Fragestellungen der Prüfungsaufgaben dem Urheberrechtsschutz. Eine Weitergabe von Kopien hiervon an Dritte und die Veröffentlichung im Internet oder auf anderem Weg sind verboten und können im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unberührt hiervon bleibt die Weitergabe zum Zweck der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Klageverfahrens, insbesondere an eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
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Das bayerische Landesjustizprüfungsamt verwendet für die Originale der Examenszeugnisse ein von der Bundesdruckerei hergestelltes Sicherheitspapier, das folgende Sicherheitsmerkmale aufweist:
Das Sicherheitspapier enthält ein Prägesiegel des Bayerischen Staatswappens mit einem Durchmesser von 40 Millimetern.
Außerdem ist ein Staatswappen in den Farben blau, rot, gelb und schwarz auf das Papier aufgedruckt. Die mit roter Druckfarbe bedruckten Flächen im Staatswappen fluoreszieren unter UV-Licht in der Farbe gelb. Die farbigen Flächen im Staatswappen sind nicht vollflächig gedruckt, sondern weisen eine Guilloche auf.
Die Sicherheitsmerkmale gehen nur aus den Originalexamenszeugnissen hervor; auf Kopien sind sie nicht erkennbar.
Die aktuellen Termine:
2024/2: 10./17.9.24, Meldeschluss 1.7.24
2025/1: 5./12.3.25, Meldeschluss 25.12.24
2025/2: 10./17.9.25, Meldeschluss 2.7.25
2026/1: 4./11.3.26, Meldeschluss 23.12.25
2026/2: 9./16.9.26, Meldeschluss 30.6.26
2027/1: 3./10.3.27, Meldeschluss: 22.12.26
2027/2: 8./15.9.27, Meldeschluss: 29.6.27
Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden im Juli statt, die für die September-Termine im Januar/Februar des folgenden Jahres.
Die aktuellen Termine:
2023/2: 28.11. - 8.12.23
2024/1: 4.6. - 14.6.24
2024/2: 26.11. - 6.12.24
2025/1: 4.6. - 17.6.25
2025/2: 25.11. - 5.12.25
2026/1: 9.6. - 19.6.26
2026/2: 24.11. - 4.12.26
2027/1: 15.6. - 25.6.27
2027/2: 23.11. - 3.12.27
Die mündlichen Prüfungen für die Juni-Termine finden von Mitte Oktober bis Ende November/Anfang Dezember statt, die für die November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai/Anfang Juni des folgenden Jahres.