Pressemitteilung 5 vom 21.11.13
Wenn Steine fliegen
Als die Autofahrerin zu ihrem Wagen zurückkehrte, fand sie auf der Rücksitzbank einen 4 cm langen und 1 cm dicken Stein, der die Heckscheibe durchschlagen hatte. Sie hatte kurz vorher an einer Straße geparkt, die neben dem Außengelände eines Kindergartens lag. Welches der dort spielenden Kinder den Stein über die Mauer in das Auto geworfen hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Deswegen klagte der Eigentümer des Wagens gegen den Träger des Kindergartens auf Zahlung der Reparaturkosten wegen Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherinnen. Diese hätten die Kinder in dem Freigelände nicht genügend im Auge behalten. Außerdem dürfe so ein großer Stein dort überhaupt nicht liegen.
Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage nach Vernehmung der Erzieherinnen abgewiesen. Zwar wird das Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vermutet, wenn jemand verpflichtet ist, eine andere Person zu beaufsichtigen. Der beklagte Kindergartenträger konnte aber beweisen, dass die Kindergärtnerinnen alles unternommen haben, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen. Insbesondere haben sie die Kinder immer wieder darüber belehrt, dass keine Steine oder ähnliche Gegenstände geworfen werden dürfen. Außerdem werden bei regelmäßigen Spielplatzbegehungen potentielle Wurfgegenstände entfernt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und ist davon abhängig, was die konkrete Situation erfordert. Kindergartenkinder bedürfen keiner lückenlosen Überwachung, sondern sind zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen. Dem sind die Erzieherinnen im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen.
Bei Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten ist man nicht vor jeder Art von Schaden geschützt. Der Eigentümer des Wagens kann allenfalls die Reparaturkosten noch von seiner Versicherung erstattet bekommen.