Pressemitteilung 6 vom 21.11.13
Katze mit Freigang
Dass eine Katze, die daran gewöhnt ist, nach draußen gelassen zu werden, nicht ständig im Haus gehalten werden möchte, ist bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass so etwas auch vertraglich vereinbart werden kann und sogar vor Gericht landet.
Die Klägerin, eine engagierte Tierschützerin, vermittelte der Beklagten die Katze Gipsy. Dabei kam es ihr ganz besonders darauf an, dass optimale Lebens- und Haltungsbedingungen für die abzugebende Katze herrschen. Deshalb lagen dem schriftlichen Tierübernahme- und Tierschutzvertrag besondere vorgedruckte Vertragsbedingungen zugrunde. Unter anderem sicherte sie sich das Recht zu, Gipsy wieder heraus zu verlangen, wenn die Tierhaltung der neuen Besitzerin zu beanstanden sei.
Bei einer Überprüfung stellte die Klägerin fest, dass entgegen der ausdrücklichen Absprachen die Katze auch nach einem halben Jahr immer noch keinen Freigang hatte. Die Katzenbesitzerin aber wollte sichergehen, dass sich Gipsy an ihr neues Zuhause gewöhnt hatte und trauerte immer noch um ihren vorherigen Kater, der bei einem solchen Freigang überfahren wurde. Da sie die Katze nicht freiwillig wieder zurückgeben wollte, wurde sie von der Tierschützerin auf Herausgabe verklagt wegen Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen.
Im gerichtlichen Verfahren legte die Beklagte schriftliche Stellungnahmen ihres Nachbarn und sogar des Briefträgers vor, dass Gipsy mittlerweile Freigang gewährt werde.
Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht möglich war, wies das Amtsgericht Augsburg die Klage letztendlich ab. Nachdem Gipsy nun genau das tiergerechte Umfeld hat, das durch den Tierschutzvertrag festgelegt und sichergestellt werden sollte, sei es der Klägerin aus Treu und Glauben und auch unter Berücksichtigung auf das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Beklagten verwehrt, die Katze zurück zu fordern. Im Interesse von Gipsy ist zu hoffen, dass dies für sie die beste Lösung ist und sie auch weiterhin ihren Freigang erhält.