Pressemitteilung 9 vom 28.11.13
Bellende Hunde beißen nicht - andere schon!
'Cave canem' - 'Hüte Dich vor dem Hund': so stand es am Eingang eines Hauses im alten Pompeij. Und diese Warnung gilt es auch heute noch zu beachten, denn die Unberechenbarkeit selbst eines sonst friedlichen Tieres kennt jeder.
Der Vorfall, den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hatte, kommt so ähnlich immer wieder vor. Die Klägerin, die bereits seit ihrer Kindheit an einer Hundephobie litt, ging gedankenverloren einen schmalen Weg entlang. Ihr entgegen kam der 10-jährige Sohn der Beklagten mit dem Hund Lion, einem Boxer-Labrador-Mischling. Als die drei schon fast aneinander vorbei waren, drehte sich der Hund zu der Klägerin und biss diese in den Oberarm. Für die beklagte Hundehalterin wird dies ein teurer Spaziergang - wenn sie keine Hundehaftpflicht für Lion abgeschlossen hat. Eine solche ist zwar in Bayern beim Halten von Hunden nicht zwingend vorgeschrieben, aber für solche Fälle dringend zu empfehlen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Halter dem Verletzen immer für den entstandenen Schaden. Dieser umfasst neben Heilbehandlungskosten und Sachschäden auch ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Richter anhand der jeweiligen Umstände festlegt. Diese Haftung ist nur dann eingeschränkt, wenn es sich um ein Nutztier handelt, das dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient, wie z. B. der Jagdhund des Försters oder Hunde eines Züchters. Der beklagten Hundehalterin half es im entschiedenen Fall nicht, dass Lion als Therapiehund für den psychisch kranken Sohn angeschafft wurde. Nachdem die Klägerin keine Mitschuld an dem Unfall trug, in dem sie sich unvorsichtig verhalten oder gar den Hund gereizt hätte, sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. In Zukunft wird sie wohl einen noch größeren Bogen um Vierbeiner machen.