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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 2 vom 20.01.14

Vorsicht Geister-Radfahrer

Als Autofahrer muss man auch mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Wer auf eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, an der ein Radweg entlang läuft, muss auch auf Radfahrer achten, die in der 'falschen' Richtung unterwegs sind. Zwar begeht der Fahrradfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Er verliert jedoch nicht sein Vorfahrtsrecht, da dieses für die gesamte Fahrbahn einschließlich etwa vorhandener Radwege gilt.

Entsprechend dieser Rechtslage hat das Amtsgericht Augsburg einer Autofahrerin den eingeklagten Schadensersatzanspruch in voller Höhe versagt. Sie wollte von einer Seitenstraße mit 'Vorfahrt-Achten-Schild' auf die Bgm.-Ackermann-Straße einbiegen und hat dabei eine von rechts in der 'falschen' Richtung auf dem Radweg fahrende Radlerin übersehen, die dann in ihre Stoßstange krachte. Allerdings führt der vorsätzliche Verstoß der Fahrradfahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung zu einem Mitverschulden in Höhe von einem Drittel. Das Gericht hat dabei zu Gunsten der Autofahrerin berücksichtigt, dass diese an der Unfallstelle nicht nur auf den Radweg achten musste, sondern zusätzlich noch auf die 4-spurige Bgm.-Ackermann-Straße und die dort mit bis zu 60 km/h fahrenden Fahrzeuge. Von ihrem Gesamtschaden in Höhe von 1.500 Euro bekommt sie nun ein Drittel ersetzt.