Pressemitteilung 12 vom 29.10.15
Die Suche nach dem Gold
Da der einstige Lebensgefährte dringend Geld brauchte, lieh die Klägerin ihm 2.000 Euro. Als Sicherheit vereinbarten die beiden handschriftlich, dass zwei Goldbarren zu je 50 Gramm, die er vorher in Saudi Arabien erworben hatte, nun der Klägerin gehören sollten. Allerdings wollte die Klägerin die Goldbarren aus Sicherheitsgründen nicht in der eigenen Wohnung haben, sondern ließ sie bei ihrem Schuldner. Das erwies sich im Nachhinein als großer Fehler.
Denn die Geldsorgen des Schuldners hörten nicht auf. Nachdem seine derzeitige Freundin großes Mitleid mit ihm hatte, überredete sie ihre Mutter, dem Freund die Goldbarren für 3.500 Euro abzukaufen. Diesmal wechselten die Barren allerdings den Besitzer.
Die Schulden von 2.000 Euro zahlte der ehemalige Lebensgefährte bei der Klägerin nicht zurück. Sie verlangte deshalb das Gold von seiner Freundin heraus, da sie es bei ihr vermutete. Diese wandte aber ein, dass die Barren bei ihrer Mutter seien, die vom Vertrag zwischen der Klägerin und dem Schuldner keine Ahnung hätte.
Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab, nachdem die Klägerin, die Freundin, deren Mutter und der Schuldner vernommen wurden. Die Klägerin war nicht mehr Eigentümerin der Goldbarren, da der Schuldner diese der Mutter der Freundin verkauft und übergeben hatte. Die Mutter, die nichts von der Vorgeschichte und dem Vertrag wusste, konnte also gutgläubig das Eigentum am Gold erwerben.
Der Klägerin bleibt jetzt nichts anderes übrig, als zu versuchen, doch noch vom Schuldner ihr Geld zu bekommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.