Pressemitteilung 15 vom 15.12.15
Schimmel in der Wohnung
Die Mieterin wohnte erst wenige Monate in der 1-Zimmer-Wohnung im Stadtgebiet Augsburg, als sie feststellte, dass die Wand vom Wohnzimmer zum Bad feucht war. Dort hatte sich hinter einem Schrank bereits Schimmel gebildet. Grund war ein Wasserleitungsschaden, den der Vermieter sofort behob. Für die Zeit, in der die Wand trocken gelegt und der Schimmel beseitigt werden sollte, wollte die Mieterin aber ein Hotelzimmer auf Kosten des Vermieters nehmen. Da dieser damit nicht einverstanden war, verweigerte sie den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung. Vielmehr wollte sie die Beweise für ihre Ansprüche sichern und strengte daher ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren an. Dieses zog sich über ein Jahr hin, während die Mieterin weiter in der Wohnung blieb.
Nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens verklagte die Mieterin ihren Vermieter vor dem Amtsgericht Augsburg auf Schmerzensgeld und wollte jeden weiteren Schaden ersetzt haben, der ihr durch den Wasserschaden entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Klägerin behauptete, sie leide wegen des Schimmels an starkem Husten, Atembeschwerden und bronchialem Asthma. Einen Umzug in eine andere Wohnung könne sie sich aber nicht leisten.
Das Gericht hielt die Ansprüche nach einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Ortstermin und zwei Gutachten zum Schimmel und zum Gesundheitszustand der Mieterin nicht für begründet. Sie hatte nicht beweisen können, dass ihr Leiden auf den Schimmel in der Wohnung zurück zu führen sei. Außerdem kann der Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, wenn er die angebotene Sanierung ablehnt oder verhindert. Es hätte während der Entfernung des Schimmels genügt, wenn die Klägerin ein paar Stunden außer Haus gewesen wäre. Ein Hotelzimmer wäre dafür nicht nötig gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hatte.