Pressemitteilung 16 vom 28.12.15
Bei Anruf: Zahlen!
Der Beklagte, der einen Hausmeisterservice in Augsburg betreibt, wurde am Telefon völlig überrascht. Die sprachgewandte Anruferin bot ihm an, seine Firma in einem Internet-Branchenverzeichnis einzutragen, damit sie in Suchmaschinen leichter für mögliche Kunden gefunden wird. Das Ganze sollte 'nur' 350 Euro im Jahr kosten. Mit Einverständnis des Beklagten wurde das Ende des Telefongesprächs aufgezeichnet.
Als die Rechnung kam, wollte er aber nicht zahlen und wurde deshalb vor dem Amtsgericht Augsburg vom Betreiber des Branchenverzeichnisses verklagt. Der Hausmeister wandte ein, vom Redefluss der Gesprächspartnerin völlig überrumpelt worden zu sein und keinen Vertrag geschlossen zu haben. Außerdem erhob er seinerseits Widerklage, weil er wissen wollte, woher der Kläger seine Kontaktdaten hatte.
Das Gericht gab dem Beklagten am Ende Recht. Zwar hat er einen wirksamen Vertrag mit dem Kläger geschlossen, was sich aus der angehörten Telefonaufzeichnung ergab. Allerdings stellt eine solche unerbetene Werbung (sog. 'Cold Call') eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb dar, so dass letztendlich nicht bezahlt werden muss. Während ein Verbraucher der Werbung mittels Telefonanruf sogar ausdrücklich zustimmen muss, genügt zwar bei einem Unternehmer die mutmaßliche Einwilligung. Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Betreiber des Branchenverzeichnisses nicht davon ausgehen konnte, der Hausmeister sei mit dem Telefonat zum Zweck eines kostenpflichtigen Eintrags einverstanden, zumal vorher keinerlei Geschäftsbeziehung bestand.
Da die Gesprächspartnerin dem Hausmeister zu Beginn des Anrufs einige Adress- und Kontaktdaten zu seiner Firma nannte, die sie nicht über das Telefonverzeichnis erlangt haben konnte, war auch sein Auskunftsanspruch begründet. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz muss offen gelegt werden, woher die Daten zu der betreffenden Person oder Firma stammen.
Das Urteil ist rechtskräftig.