Pressemitteilung 4 vom 08.05.15
Non-Stop-Flug
Um möglichst schnell und problemlos in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten zu gelangen, wollte der Kläger unbedingt einen Flug ohne Zwischenlandung von München nach Los Angeles buchen. Darauf legte er bei der Beratung in einem Augsburger Reisebüro besonderen Wert und wollte auch die damit anfallenden höheren Kosten in Kauf nehmen. Auf den ausgehändigten Buchungsunterlagen fand sich jedoch unter der Spalte 'Stops' die Zahl '1', was er erst einige Zeit später bemerkte.
Der Kläger war darüber so verärgert, dass er andernorts den USA-Flug buchte und von dem Reisebüro den Flugpreis in Höhe von rund 3.200 Euro zurück forderte. Dieses zahlte zwar, zog aber ¼ von dem Betrag wegen Mitverschuldens des Kunden ab. Dieser hätte auf den Unterlagen ohne weiteres erkennen können, dass versehentlich eine Zwischenlandung gebucht wurde. Das sei wegen der Eintragung 'Stops 1' und der wesentlich längeren Flugzeit klar ersichtlich gewesen.
Die Klage vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung der Restsumme von 800 Euro hatte keinen Erfolg. Der Kläger hätte bevor er vom Vertrag mit dem Reisebüro zurücktritt diesem Gelegenheit geben müssen, einen Flug ohne Zwischenlandung anzubieten. Weil er das aber unterlassen hat, kann er auch nicht die Rückzahlung verlangen. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kunde tatsächlich gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat.
Das Urteil ist rechtskräftig.