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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 5 vom 18.05.15

Mit dem Mofa durch die Kleingartenanlage

Der 71-jährige Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage im Süden Augsburgs hatte so große gesundheitliche Probleme, dass ihm das Laufen erhebliche Probleme bereitete. Nachdem sein Gartenanteil 100 Meter vom Eingang der Anlage entfernt war, benutzte er für den Weg dorthin sein Mofa. Der Verpächter sprach ihm gegenüber deswegen ein Fahrverbot aus. Er begründete dies damit, dass der Mofa-Lärm und die dadurch verursachte Luftverschmutzung für die übrigen Pächter nicht zumutbar seien. Außerdem gebe es in der Gartenanlage mit insgesamt 70 Kleingärtnern viele spielende Kinder. Der gehbehinderte Pächter berief sich dagegen auf die Gartenordnung, nach der die Wege in Ausnahmefällen mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.

Das Amtsgericht Augsburg erlaubte dem Kläger in seinem Urteil, die Gartenanlage einmal täglich außerhalb der Ruhezeit am Mittag mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h zu befahren. Der beklagte Verpächter habe sein Ermessen, ob hier eine Ausnahme von dem Fahrverbot zu machen sei, nicht richtig ausgeübt. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den gekiesten Weg zu seiner Parzelle mit dem Rollator oder dem Fahrrad zurück zu legen. Auch sei es menschenunwürdig, wenn sich der Pächter von seinen Freunden mit einer Sackkarre zu seinem Garten transportieren lassen müsse – wie dies beim vom Gericht anberaumten Ortstermin der Fall war.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig, da der Verpächter mit seiner Berufung keinen Erfolg hatte.