Pressemitteilung 13 vom 08.07.16
Schwierige Nebenkostenabrechnung
Das Thema Nebenkostenabrechnung weckt bei vielen Vermietern unangenehme Gefühle. Zum einen gehört viel Fachkenntnis und Erfahrung dazu, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und zum anderen kann es auch zum Streit mit dem Mieter kommen. Immer wieder sind die Amtsgerichte mit Streitigkeiten befasst, in denen es um Zahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geht.
Die Mieter eines Mehrfamilienhauses in Meitingen wollten sowohl den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag nicht nachzahlen, als auch die von ihnen geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von rund 1.000 Euro zurück. Deshalb verklagten sie den Vermieter auf Rückzahlung vor dem Amtsgericht Augsburg. Sie waren der Auffassung, dass der verwendete Umlageschlüssel nach Wohnfläche nicht richtig berechnet sei. Außerdem wichen die Ablesewerte beim Übergabetermin von den jetzt zugrunde gelegten Werten ab.
Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage der Mieter ab. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlungen besteht nur, wenn die Nebenkostenabrechnung formell unwirksam ist. Formal ordnungsgemäß ist sie aber dann, wenn die Gesamtkosten geordnet zusammengestellt sind, der Verteilungsschlüssel angegeben und erläutert ist, der Anteil des Mieters berechnet ist und die Vorauszahlungen abgezogen sind. Die Abrechnung muss also so gestaltet sein, dass der Mieter sie rechnerisch und gedanklich nachvollziehen kann. Dies war hier aber der Fall.
Ist eine Nebenkostenabrechnung dagegen inhaltlich falsch, also Ablesewerte oder sonstige Positionen falsch angegeben, hat der Vermieter zwar keinen Anspruch auf den falschen Nachzahlungsbetrag, muss aber die geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückgeben. Da es sich nicht um eine Klage des Vermieters handelte, entschied das Gericht nicht darüber, ob die Mieter die Nachzahlung ausgleichen müssen.