Pressemitteilung 18 vom 15.12.16
Ganz in weiß...
Nach der Hochzeit wollte die Braut ihr Kleid reinigen lassen. Im Internet fand sie eine entsprechende Adresse und gab das Brautkleid, das neu 1.099 Euro gekostet hatte, dort ab. Mit Schrecken stellte sie beim Abholen fest, dass das Kleid jetzt nicht mehr weiß, sondern rosa war. Deshalb verlangte die Kundin den von ihr geschätzten Zeitwert von 900 Euro als Schadensersatz.
Die Geschäftsinhaberin wollte aber nichts zahlen. Zum einen handele es sich bei ihrem Geschäft nur um eine Reinigungsannahmestelle, die nicht selbst reinigt. Sie gibt die Kleidungsstücke nur an andere Reinigungen weiter. Das sei der Kundin beim Abgeben des Kleides auch gesagt worden. Für die Reinigung selbst sei sie also nicht verantwortlich. Zum anderen sei das Brautkleid genau entsprechend den Pflegekennzeichen behandelt worden. Die Verfärbung liege also an der fehlerhaften Kennzeichnung des Herstellers.
Das Amtsgericht Augsburg folgte den Argumenten der Geschäftsinhaberin nicht. Für einen Kunden ist aus dem Geschäftsschild Reinigungsannahme keinesfalls erkennbar, dass dort nur angenommen, aber nicht gereinigt wird. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf an die Kundin konnte die Inhaberin nicht beweisen. Auch hat sie keine genauen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Hersteller ein falsches Pflegekennzeichen angebracht hat. Die Geschäftsinhaberin hat deshalb die fehlerhafte Reinigung zu vertreten.
Allerdings sprach das Amtsgericht der Kundin nur einen Schadensersatz von 450 Euro zu. Das Gericht schätzte den Zeitwert eines getragenen Brautkleides auf die die Hälfte des Neupreises, also 550 Euro. Hiervon ist noch ein Restwert für das verfärbte Kleid von 100 Euro abzuziehen.