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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 3 vom 28.01.16

Augen auf bei Eis und Schnee

Trotz einer Räum- und Streupflicht für schneebedeckte Gehwege muss der dafür Verantwortliche nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften, wenn der Geschädigte das alleinige Verschulden am Unfall trägt. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - in einem Verfahren gegen den Hausmeister, der verantwortlich dafür war, dass der Gehweg vor einem Anwesen in Königsbrunn geräumt und gestreut ist.

Das Gericht glaubte zwar der Klägerin, dass sie nachmittags auf einer festgetretenen Eisschicht mit dünner Schneedecke gestürzt und eine Schulter- und Rückenprellung erlitt. In der mündlichen Verhandlung wurden sogar die Winterstiefel mit Profilsohle in Augenschein genommen. Trotzdem hatte die Klägerin mit ihrer Klage auf Erstattung der Behandlungskosten von 500 Euro, Kosten für Ersatzpersonal wegen Arbeitsunfähigkeit von 3.000 Euro und Schmerzensgeld von 1.500 Euro keinen Erfolg. Das Gericht ging von einem derart hohen Mitverschulden aus, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten völlig zurücktritt. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos von der Unfallstelle zeigten nämlich, dass der Gehweg in dem Bereich des Sturzes erkennbar im mittleren Bereich schnee- und eisbedeckt war und dieser auch erkennbar nicht gestreut war. Links und rechts der Mitte aber wäre ein gefahrloses Gehen möglich gewesen, was auch die Klägerin hätte sehen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.