Pressemitteilung 8 vom 01.04.16
Vereinstreue
Für einen Sportverein sind die Übungsleiter, welche die jeweiligen Sportkurse abhalten, eine wesentliche Stütze. Die Ausbildung solcher Übungsleiter lässt sich daher der Verein einiges kosten. Deshalb hat er auch ein großes Interesse daran, dass diese nach den Lehrgängen für einige Zeit dem Verein treu bleiben und Sportkurse übernehmen.
Ein Augsburger Sportverein ließ die angehenden Übungsleiter vor den Lehrgängen eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Wenn sie nicht drei Jahre lang als Übungsleiter tätig werden, müssen sie die anteiligen Kosten für die Ausbildung zurückzahlen. In einem Fall kam es zum Streit, weil eine junge Übungsleiterin für Gymnastik gleich nach den Lehrgängen wegen einer Knieverletzung ihre Mitgliedschaft im Verein kündigte. Der Sportverein wollte von ihr 240 Euro als anteilige Kosten (von insgesamt 330 Euro für die ganze Ausbildung) zurück haben.
Der Sportverein klagte vor dem Amtsgericht Augsburg ohne Erfolg. Die verwendete Verpflichtungserklärung hielt die gesetzlichen Vorgaben nicht ein. Nachdem die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle die Formulierung einseitig vorgegeben hatte, handelt es sich um sog. allgemeine Geschäftsbedingungen und keine von den Parteien individuell ausgehandelten Erklärungen. Aus der Rückzahlungsklausel war für die Übungsleiterin nicht erkennbar, unter welchen genauen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie zur Rückzahlung verpflichtet werden kann. Aufgrund der unbestimmten Formulierungen konnte sie ihr Risiko für eine Rückzahlung nicht ausreichend abschätzen. Außerdem kann eine solche Kostenbeteiligung nur gefordert werden, wenn die Ausbildungskosten so hoch sind, dass es dem Verein nicht zugemutet werden kann, sie ohne Gegenleistung selbst zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.