Menü

Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 11 vom 14.06.17

Feucht-fröhliche Geburtstagsfeier

Aus dem Amtsgericht Augsburg zum Streit über eine Getränkerechnung

Eine Geburtstagsfeier ist in der Regel eine fröhliche Veranstaltung. Umso ärgerlicher ist es, wenn es hinterher Streit über die Rechnung gibt.

Der spätere Beklagte feierte seinen Geburtstag in einer Gaststätte in Friedberg. Dabei wurde von den Gästen sehr viel getrunken, zu später Stunde vor allem auch zahlreiche Schnäpse. Die anschließende Rechnung von fast 2.000 Euro, die weit überwiegend die Getränke betraf, wollte der Beklagte aber nicht vollständig zahlen. Nach seiner Ansicht hätten die Gäste nicht so viel getrunken. Der Gastwirt verklagte ihn daher vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung der restlichen 430 Euro.

Das Gericht wies die Klage des Gastwirts ab. Er konnte nicht beweisen, dass alle in Rechnung gestellten Getränke den Gästen auch serviert wurden. Der Gastwirt legte im Prozess nur eine zusammengefasste Strichliste der Getränke vor. Auf dieser hatte er die ursprünglichen Strichlisten der Bedienungen übertragen und den Preis für die Getränke zusammengerechnet. Diese Liste hatte er aber ohne Zeugen selbst angefertigt. Die ursprünglichen Strichlisten, die von den Bedienungen geführt wurden, waren nicht mehr da. Nach Ansicht des Gerichts hätte er diese aber zum Beweis dafür aufheben müssen, dass seine Rechnung richtig ist. Was nicht vor den Gästen und sogar ohne die Bedienungen geschrieben wird, ist dagegen nicht nachvollziehbar und kann auch nicht als Beweis dienen.

Das Urteil vom 18. Mai 2017 (Az: 71 C 4126/16) ist rechtskräftig.