Pressemitteilung 3 vom 16.01.17
Glatteissturz
Immer wieder beschäftigen Klagen das Amtsgericht Augsburg, weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Geschädigte aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Räum- und Streupflicht verletzt hat. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung der Gerichte sind nur diejenigen Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer des Weges nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht einstellen kann.
In dem vom Amtsgericht Augsburg entschiedenen Fall rutschte die Klägerin vor einem Geschäft in Stadtbergen auf einer einzelnen Eisfläche aus. Diese hatte sich gebildet, da neben dem Eingang ein Fallrohr endete, das Wasser vom Dach ableitete. Die Klägerin fiel hin und hatte eine blutige Wunde am Hinterkopf. Nachdem sie ins Krankenhaus musste und noch Wochen danach Schmerzen hatte, wollte sie von den Eigentümern des Anwesens 5.000 Euro Schmerzensgeld. Sie trug vor, die Eisfläche nicht gesehen zu haben. Den Eigentümern hätte diese Gefahrenstelle aber bekannt sein müssen.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Eigentümer ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt hatten. Diese besteht nicht bei einer einzelnen Eisfläche. Bei ansonsten trockenem Wetter kann nicht verlangt werden, dass Eis wegen tropfendem Tauwasser fortlaufend beseitigt wird. Vielmehr sind dies typische Wintererscheinungen, auf die sich jeder Fußgänger einstellen muss.
Das Urteil ist rechtskräftig.