Pressemitteilung 5 vom 24.02.17
Wenn die Versicherung nicht zahlen will...
Aus dem Amtsgericht Augsburg zum Anspruch auf Nutzungsausfall gegen die Versicherung nach einem Verkehrsunfall
Nicht genug, dass nach einem Unfall das Auto kaputt ist. Noch ärgerlicher ist es, wenn sich die Versicherung des Unfallgegners, der eindeutig die Alleinschuld hat, den Schaden nicht ganz zahlen will.
Da der Kläger sofort nach dem Unfall mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde, kannte er zunächst den Unfallgegner nicht. Weil sich dieser beim Kläger auch nicht meldete, forderte er die von der Polizei aufgenommenen Unterlagen an. Diese kamen erst nach mehr als vier Wochen bei ihm an. Sofort meldete er seine Schadensersatzansprüche der gegnerischen Versicherung. Er wies darauf hin, dass er den Schaden am Auto nicht vorfinanzieren könne, weil er nicht genug Geld habe.
Die Versicherung ersetzte zwar den Wert für das völlig kaputte Auto. Nutzungsausfall wollte sie aber nur für 22 Tage in Höhe von 770 Euro und nicht für die vom Kläger geltend gemachten 66 Tage in Höhe von insgesamt 2.310 Euro zahlen. Sie behauptete, dass dem Kläger der Unfallgegner schon zwei Tage nach dem Unfall bekannt war. Der zuständige Sachbearbeiter habe sich von einem Telefonat mit dem Kläger eine Notiz gemacht und die Handynummer aufgeschrieben. Dieser hätte also schon viel früher seine Ansprüche geltend machen können.
Das Gericht gab aber dem Kläger Recht. Es sprach auch den verlangten Nutzungsausfall für die restlichen 44 Tage in Höhe von 1.540 Euro zu. Grundsätzlich hat ein Fahrzeugeigentümer einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit, in der er das Auto nutzen wollte, aber wegen des Unfallschadens nicht nutzen konnte. Auch kann ihm nur ganz ausnahmsweise zugemutet werden, den Schaden zunächst selbst vorzufinanzieren, um diese Zeit zu verkürzen.
Das Gericht glaubte der Versicherung nicht, dass das Telefongespräch bereits zu dem frühen Zeitpunkt stattgefunden hatte. Die vorgelegte Telefonnotiz enthielt weder ein Datum, noch die Nummer des Klägers. Der Sachbearbeiter der Versicherung teilte mit, dass er keine sachdienlichen Angaben machen könne. Solche Telefonate werden von ihm tausendfach im Monat geführt. Deshalb richtete das Gericht in seinem Urteil deutliche Worte an die Versicherung. Der Vortrag zu dem Gespräch sei entweder bewusst wahrheitswidrig oder einfach ins Blaue hinein erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.