Pressemitteilung 6 vom 03.04.17
Krankes Pferd
Der Kläger stellte sein Pferd, das er für den Reitsport trainierte, im Stall der Beklagten in Königsbrunn unter. Mit der Behandlung des Pferdes dort war er aber überhaupt nicht zufrieden. Schon nach 8 Wochen holte er das Tier wieder ab, ohne die laut Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten. Doch damit hatte es nicht sein Bewenden.
Der Kläger warf der Stallbesitzerin vor, sie hätte eine Verletzung am Bein und eine 3 cm tiefe Fleischwunde nicht gesehen und nicht schnell genug behandelt. Er verlangte daher 500 Euro Tierarztkosten. Zudem wollte er 1.000 Euro Wertminderung für das Pferd, das er wegen der Verletzungen sieben Wochen lang nicht ausbilden und trainieren konnte. Er verklagte die Stallbesitzerin vor dem Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro. Schließlich gab er auf einem Google-Account eine schlechte Bewertung für die Beklagte ab. Er warf ihr darin vor, dass auch andere eingestellte Pferde wegen ihrer Nachlässigkeit Infektionskrankheiten bekommen hätten und er sein Pferd in einem anderen Stall 'in Sicherheit' bringen musste.
Dies wollte die Beklagte nicht hinnehmen. Sie erhob ihrerseits Widerklage gegen den Eigentümer des Pferdes. Sie wollte die Miete für noch zwei Monate in Höhe von 760 Euro, da der Kläger die Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. Außerdem sollte er alle Behauptungen im Internet löschen, da diese für sie geschäftsschädigend seien.
Das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - gab der Stallbesitzerin Recht. Es wies die Klage ab und verurteilte den Kläger im Gegenzug zur Zahlung der Miete. Nach dem Vertrag, den die Parteien über das Einstellen des Pferdes abschlossen hatten, haftet die Beklagte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd trotz Verletzungen einfach in der Pferdebox habe stehen lassen. Deswegen hatte er auch kein Recht zur fristlosen Kündigung und wurde verurteilt, noch zwei Monate Miete bezahlen. Auch die negative Bewertung im Google-Account muss er löschen, da er die darin aufgestellten Behauptungen nicht beweisen konnte.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger vor dem Landgericht Augsburg Berufung ein. Er hatte aber nur wenig Erfolg. Die Stallbesitzerin muss sich lediglich für die beiden Monate, in denen das Pferd nicht mehr bei ihr war, ersparte Aufwendungen für das Ausmisten und die Pflege anrechnen lassen. Die vom Kläger noch zu zahlende Miete ermäßigt sich damit auf 570 Euro. Ansonsten blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist rechtskräftig.