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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 2 vom 07.08.18

Ordnungsdienst

Der Kläger ist Mitarbeiter des Ordnungsdienstes der Stadt Augsburg.

Im Rahmen eines Kontrollganges wird der Beklagte vom Kläger aufgefordert, die Treppe am Eingang des Rathauses zu verlassen, da es sich um einen Fluchtweg handelt. Erst nach mehrmaliger Aufforderung leistet der Beklagte den Anweisungen des Klägers Folge.

Als der Kläger seinen Kontrollgang fortsetzen will, schnippt der Beklagte seine glühende Zigarette nach dem Kläger. Daraufhin verlangt dieser vom Beklagten die Personalien. Der Beklagte entfernt sich und beleidigt durchweg den ihm nachfolgenden Kläger in massiver Art und Weise. Sodann schlug der Beklagte mit dem Ellenbogen den hinter ihm laufenden Kläger in den Bereich des Solarplexus, beleidigte den Kläger und schlug ihm mit dem Flaschenhals einer mit sich geführten Cola-Flasche erneut in den Solarplexus. Der Kläger erlitt verschiedene Hämatome und hatte dauerhaft Schmerzen beim Atmen. Der Kläger war aufgrund der Verletzungen fünf Wochen arbeitsunfähig.

Im Wege des Versäumnisurteils wurde der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,- EUR verurteilt. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde wegen Verspätung als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beklagten wurde durch das Landgericht Augsburg als unzulässig verworfen.