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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 4 vom 12.09.18

Ungewöhnlicher Einsatz eines Brotwenders

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kam es am 02.06.2013 gegen 03:00 Uhr zu einem ungewöhnlichen Zwischenfall mit einem Brotwender.

Die Freundin des Klägers hatte sich in einem Restaurant auf der Maximilianstraße einen Döner gekauft. Dies missbilligte der Kläger, nachdem es zwischen dem Kläger und dem Dönerverkäufer, dem Beklagten zu 3), bereits eine Vorgeschichte gab. Der Kläger riss seiner Freundin den Döner aus der Hand und warf ihn über die Theke.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits alkoholseelig und grinste dauerhaft. Nach diesem Vorfall wurde der Kläger sodann vom Türsteher vor die Türe gebracht.

Auf dem Gehweg vor dem Lokal kam es sodann zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) zu einer Diskussion, wobei der Beklagte zu 3) den Kläger wegschubste. Daraufhin kamen die Beklagten zu 1) und 2) hinzu. Es kam zu einem Handgemenge. Die Fäuste flogen. Der Beklagte zu 1), welcher aufgrund seiner Arbeitstätigkeit noch einen Brotwender aus Metall bei sich hatte, schlug sodann dem Kläger den Brotwender (- mit dessen Schrägseite -) mit voller Wucht zweimal auf den Kopf. Der Kläger erlitt hierdurch zwei Schnittwunden an der oberen Stirnseite des Kopfes.
Der Kläger klagt nunmehr Schmerzensgeld ein: Die Kopfhaut sei im Bereich der verursachten Narben bis heute taub. Wegen des Angriffs leide der Kläger des Weiteren an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das strafrechtliche Verfahren war zum Zeitpunkt des zivilrechtlichen Verfahrens bereits abgeschlossen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,- EUR verurteilt.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wurde abgewiesen, da sich das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht von einer gemeinsamen Tatbegehung überzeugen konnte, welche zu einer Haftung nach § 840 BGB geführt hätte.

Die eingelegte Berufung des Klägers wurde durch das Landgericht Augsburg zurückgewiesen.