Pressemitteilung 5 vom 17.09.18
...wenn zwei sich streiten, freut sich der gemeinnützige Dritte
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, aufgrund einer stattgefundenen Körperverletzung. Der Beklagte erhob Widerklage und verlangte seinerseits die Zahlung eines Schmerzensgeldes, wegen seiner bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es im Herbst 2016 zu einer handfesten Auseinandersetzung, bei der sowohl der Kläger als auch der Beklagte verletzt wurden. Dem Streit war eine Beleidigung vorausgegangen. Der Kläger hatte die Ehefrau des Beklagten beleidigt. Die genauen Umstände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.
In der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hatten sowohl Kläger, als auch Beklagter ein Einsehen. Der Kläger räumte ein, dass er sich an die konkrete Beleidigung der Ehefrau des Beklagten zwar nicht mehr erinnern könne, es jedoch etwas Schlimmes gewesen sein müsse. Der Beklagte räumte ein, dass er den Kläger wohl auch geschlagen habe.
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich jeder der Kontrahenten gegenüber der anderen Partei, einen Betrag von je 150,- EUR an dieselbe gemeinnützige Einrichtung zu spenden. Mit dieser Spende sind die gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten. Die Gerichtskosten werden geteilt, jede Partei übernimmt die eigenen Rechtsanwaltskosten.
Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.