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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 7 vom 11.12.2018

...Lebens- und Bewusstseinscoaching

Die Beklagte betreibt ein Institut, dessen Gegenstand Lebens- und Bewusstseinscoaching ist. Der Kläger schloss einen Vertrag betreffend Lebens- und Bewusstseinscoaching bei der Beklagten ab, zu einer Jahresgebühr von 2.199,- EUR. Hierin enthalten waren mehrere Seminare und Webinare sowie die tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.

 
Die täglichen Dankbarkeitsnachrichten der Teilnehmer per WhatsApp sollten, wie die Beklagte ca. 4 Monate nach Vertragsschluss mitteilte, nunmehr nur noch für die Dauer von fünf Minuten pro Teilnehmer durch die Beklagte angehört werden. Wer sich fünf Tage nicht in der WhatsApp-Gruppe meldet, sollte aus der WhatsApp-Gruppe entfernt werden.

 
Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag und berief sich auf sein außerordentliches Kündigungsrecht, da er der Ansicht ist, dass die Beklagte Leistungen gekürzt habe und forderte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, da es sich nicht um eine Leistungskürzung gehandelt habe, sondern die Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts.

 
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren verurteilt, da die Beklagte vertragswidrig einseitig den Leistungsumfang gekürzt habe. Das Gericht sah diese Leistungen als nicht unwesentlichen Teil des Jahresseminars an, welche zukünftig nicht mehr erfüllt werden und gab der fristlosen Kündigung des Klägers statt. Der Ausschluss der Kündigung durch AGB war unwirksam. Die eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das amtsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.