Pressemitteilung 3 vom 02.04.19
Ein Häufchen Ärger!
Im Juni 2016 führte der Kläger den jungen Hund einer Freundin aus. Vor dem Restaurant des Klägers in Augsburg-Haunstetten überkam den Hund ein allzu tierisches Bedürfnis. Die Folge war ein Haufen auf dem Parkplatz des Restaurants und eine handfeste Auseinandersetzung zwischen dem Kläger auf der einen und dem Restaurantbesitzer und dessen Vater, den beiden späteren Beklagten, auf der anderen Seite. Die Auseinandersetzung führten die Parteien vor dem Amtsgericht Augsburg, Zivilgericht, fort.
Nach Vollendung des Geschäftes, forderten die Beklagten den Kläger auf, die Hinterlassenschaft des Hundes zu beseitigen. Der Kläger entfernte sich aber vom „Tatort“ und wurde von den Beklagten begleitet, die weiter die Beseitigung des Haufens einforderten.
Die weitere Auseinandersetzung eskalierte und gipfelte in einer tätlichen Auseinandersetzung, nachdem der Kläger die Beklagten beleidigte.
Das weitere Geschehen stand zwischen den streitenden Parteien im Streit.
Der Kläger behauptete vor Gericht, dass die Beklagten ihn nach einem Streitgespräch zu Boden geschlagen und am Boden liegend getreten hätten. Dabei hätte er einen Nasenbeinbruch, Schwellungen im Gesicht und Schmerzen erlitten. Vor Gericht verlangte er dafür ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR.
Der Vater räumte vor Gericht ein, den Kläger zweimal mit der Faust in das Gesicht geschlagen zu haben, um seinen Sohn vor den Angriffen des Klägers zu schützen.
Der Sohn selbst verlangte im Rahmen einer Widerklage von dem Kläger 500,00 EUR Schmerzensgeld für durch den Kläger erlittene Verletzungen im Hals- und Nackenbereich. Der Kläger hätte ihn in den „Schwitzkasten“ genommen und dadurch verletzt, so seine Behauptung.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger zunächst die Beklagten derb beleidigte und sodann den Restaurantbesitzer in den Schwitzkasten nahm und dabei verletzte. Der Vater hat nach den Feststellungen des Gerichts dann aus Nothilfe den Kläger geschlagen.
Im Ergebnis verurteilte das AG Augsburg, Zivilgericht, daher den Kläger zur Zahlung von 500,00 EUR Schmerzensgeld an den Restaurantbesitzer und wies die Klage des Klägers gegen Sohn und Vater ab.
Das Urteil vom 11.10.2017 (72 C 3841/16) ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine zunächst eingelegte Berufung zum Landgericht Augsburg im Februar 2019 zurücknahm.