Pressemitteilung 1 vom 02.01.2020
Opernfreunde und Reisevertragsrecht
Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt. Die Reise beinhaltete auch den Besuch von Konzerten und/oder Opernveranstaltungen. In dem mehrtägigen Reiseprogramm war unter anderem an einem Nachmittag der Besuch einer Opernaufführung geplant. Als Besetzung war im Katalog der Beklagten eine bekannte Sopranistin benannt. Weiter war in dem Katalog der Beklagten eine Abbildung des Opernhauses sowie ein kleines Bild der Sopranistin abgedruckt.
In der Reisebestätigung der Beklagten stand folgender Hinweis: „bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten.“ Weiter war aufgeführt, die Beklagte „tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf.“
Eine Woche vor Beginn der Reise, erhielten die Kläger die Reiseunterlagen. Hieraus ergab sich eine Besetzungsänderung der Sopranistin für die Opernaufführung. Einen Tag später erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da die Beklagte bereits bei der Buchung hätte wissen können, dass zum Zeitpunkt der Opernaufführung die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen werde. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Der Änderungsvorbehalt ist zur Überzeugung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Dieser Änderungsvorbehalt bei der Besetzung ist bei einem qualifizierten Ersatz dem Vertragspartner zumutbar.
Das Gericht hat auch eine Pflicht des Reiseveranstalters - die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen – abgelehnt, da es sich bei Betrachtung der Reise im Gesamten, nicht um eine wesentliche Reiseleistung handelte.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 29.11.2018 ist daher rechtskräftig.