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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 3 vom 30.06.16

Entscheidung Kreditkartenzahlung

Schadensersatz eines Vertragspartners bei fehlgeschlagener Kreditkartenzahlung

Im Falle einer einvernehmlich erfolgten Kreditkartenzahlung obliegt es dem Zahlungsempfänger zu überprüfen, ob die Zahlung durch das Kreditkartenunternehmen tatsächlich ausgeführt wurde.

Am 12.01.2014 hatte der Kläger aus München für sich und seine Ehefrau Flüge bei der Beklagten, einer am Flughafen München vertretenen Airline, über deren Internetportal für den 17.04.2014 von München nach Manila und für den 11.05.2014 zurück nach München gebucht. Als Zahlungsmittel hatte er bei der Buchung entsprechen einer Aufforderung beim Buchungsvorgang seine Kreditkartendaten angegeben. Eine daraufhin erfolgte Anfrage der Airline beim Kreditkartenunternehmen, ob der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.979,02 € von dem Verfügungsrahmen der Kreditkarte gedeckt sei, wurde positiv verbeschieden. Der Kläger erhielt daraufhin für den gebuchten Flug eine Buchungsbestätigung von der Beklagten und schließlich einen Tag vor Abflug noch Erinnerungs-Email für den bevorstehenden Flug.
Der Kläger und seine Frau staunten daher nicht schlecht, als ihnen beim Check-In am Abflugtag vom Bodenpersonal der Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Flüge nicht wirksam gebucht seien, da der Flugpreis nicht bezahlt worden sei. Nunmehr seien aber die die vom Kläger gewünschten Tickets nicht mehr verfügbar. Zum Preis von 3.855,82 € wurden dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch Tickets für die Business Class angeboten, worauf der Kläger schließlich zähneknirschend einging.
Nach Abschluss der Reise forderte der Kläger jedoch, die gegenüber der ursprünglichen Buchung entstandenen Mehrkosten zurück.
Die Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, der Kläger hatte zwar ursprünglich die Flüge gebucht jedoch sei keine Zahlung erfolgt, weshalb keine Flugtickets erstellt worden seien. Der Kläger – so die Airline – habe es versäumt zu prüfen, ob seine Kreditkarte tatsächlich mit dem Preis für die Tickets belastet worden sei.
Das Amtsgericht Erding folgte dieser Auffassung nicht und hielt die Klage für begründet. Die Airline habe den Fluggästen die Beförderung zu dem nach der ursprünglichen Buchung geschuldeten Preis zu Unrecht verweigert. Ein mittels Kreditkarte zahlender Kunde dürfe nach den allgemeinen Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs davon ausgehen, dass nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe aller für die Kreditkartenzahlung erforderlicher Daten der weitere Zahlungsvorgang durch den Vertragspartner erledigt wird, der diese Zahlungsweise grundsätzlich akzeptiert hat. Sollten wider Erwarten Probleme bei der Abwicklung der Zahlung entstehen sei es die Aufgabe des Zahlungsempfängers, auf diese Probleme hinzuweisen und dem Kunden Gelegenheit zu deren Beseitigung zu geben. Weil die Fluggesellschaft dies vorliegend nicht getan habe, sei dem Kläger ein Schaden in Form des Aufpreises entstanden, den er unmittelbar vor Reiseantritt bezahlen habe müssen, um befördert zu werden. Der Umstand, dass die Fluggäste in den Genuss der Business-Class-Leistungen gekommen seien, schmälere deren Schadensersatzanspruch nicht, da ihnen diese von der Beklagten aufgedrängt worden seien, als man sie vor die Alternative gestellt habe, ansonsten nicht befördert zu werden.
Die beklagte Airline akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung dagegen ein. Diese wies das Landgericht Landshut nun wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit durch Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Beklagten von dem geschlossenen Beförderungsvertrag seien nicht gegeben und die Verweisung der Fluggäste auf eine teurere Beförderungsmöglichkeit pflichtwidrig gewesen.
Urteil des Amtsgericht Erding vom 27.03.2015, Aktenzeichen 1 C 2217/14
Das urteil ist rechtskräftig