Pressemitteilung 6 vom 14.11.16
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung infolge einer Bombendrohung
Eine Fluggesellschaft ist nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sich der Flug infolge einer Bombendrohung verspätet, die den Vorflug betraf.
Die vier Kläger aus Landshut buchten einen Flug mit der beklagten Airline am 06.02.2016 von München nach Doha und weiter von Doha nach Dubai. Der Flug nach Doha sollte planmäßig um 10:35 Uhr starten, die Landung in Doha war um 18:05 Uhr Ortszeit vorgesehen. Der Start des Weiterfluges war für 19:00 Uhr geplant. Das Endziel Dubai sollte um 21:10 Uhr Ortszeit erreicht werden.
Das von der Fluggesellschaft für den Flug von München nach Doha vorgesehene Flugzeug traf jedoch mit erheblicher Verspätung in München ein, da während des Vorflugs von Doha nach München eine schriftliche Bombendrohung auf der Toilette der Businessclass entdeckt worden war, die der Pilot an das Kontrollzentrum meldete, welches anordnete, dass die Maschine zum Ausgangsflughafen nach Doha zurückkehren musste um genau überprüft zu werden. Diese Überprüfung ergab zwar, dass die Bombendrohung keinen realen Hintergrund hatte. Für die in München auf ihren Flug wartenden Kläger hatte diese Maßnahme jedoch nicht nur einen um 5 Stunden verspäteten Start zur Folge sondern auch, dass sie den ursprünglich geplanten Weiterflug nicht mehr erreichten, wodurch sich die Ankunft am Zielort Dubai um insgesamt 7 Stunden verzögerte.
Mit ihrer Klage machte jeder der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung geltend mit der Begründung, es hätten keine außergewöhnlichen Umstände, die die eingetretene Verzögerung rechtfertigen würden, vorgelegen.
Die vom Amtsgericht Erding durchgeführte Vernehmung des Flugbetriebsleiters der Beklagten bestätigte indes die Bombendrohung und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen. Das Gericht wies daraufhin die Klage vollumfänglich ab, da es die Auffassung vertrat, eine Bombendrohung sei ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung, selbst wenn sie nicht den streitgegenständlichen Flug unmittelbar betrifft sondern den mit dem selben Flugzeug durchgeführten Vorflug. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen die Fluggesellschaft hätte treffen können, um den Flug trotzdem plangemäß durchzuführen. Das Vorhalten eines Ersatzflugzeugs am Flughafen München oder das Anfordern eines anderen Flugzeugs sei für die Beklagte nicht zumutbar gewesen, zumal fraglich ist, ob die für den planmäßigen Flug vorbereitete Crew überhaupt mit einem Ersatzflugzeug hätte fliegen dürfen.
Auch mit ihrer gegen das Urteil zum Landgericht Landshut eingelegten Berufung hatten die Kläger keinen Erfolg, weshalb die Kläger nun die Kosten des in zwei Instanzen geführten Rechtsstreits zu tragen haben.
Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts Erding vom 21.07.2016, Az. 9 C 1163/16