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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 7 vom 21.12.16

Vereiste Heckscheibe

Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers beim Ausparken

Übersieht der Fahrer eines PKW beim Rückwärtsfahren wegen einer vereisten Heckscheibe ein falsch geparktes Fahrzeug, so haftet er im Falle einer Kollision für den dabei entstehenden Schaden zu 100 %.

Das Fahrzeug der Klägerin parkte über Nacht auf einem Anwohnerparkplatz eines Anwesens in der Johann-Sebastian-Bach-Straße in Erding außerhalb des Bereichs, der dort mittels Markierungslinien als Parkfläche gekennzeichnet ist. Dort stieß der Beklagte, der seinen PKW ebenfalls auf dem Anwohnerparkplatz geparkt hatte, beim Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht gegen das im Abstand von wenigen Metern dahinter querstehende Auto der Klägerin. Dabei entstand an diesem ein Schaden in Höhe von fast 900 €, den die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Der Beklagte hatte den Toyota der Klägerin übersehen, da er die Heckscheibe seines Fahrzeugs nicht enteist hatte.

Der beklagte Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversicherung machten dagegen geltend, die Beklagte treffe eine Mithaftungsquote von 30%. Das ihrer Meinung nach rücksichtslose Parken des klägerischen Fahrzeugs stelle einen gravierenden Verstoß gegen das auf einem Privatgelände geltende gegenseitige Rücksichtnahmegebot dar, wodurch ihm das Ausparken erheblich erschwert worden sei.

Das Amtsgericht Erding gab jedoch der Klage in vollem Umfang statt und stellte hierzu fest, dass der Unfall zwar auch für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen sei, weil ihr Fahrzeug nicht auf einer gekennzeichneten Parkfläche abgestellt gewesen sei. Dennoch überwiege das Verschulden des Beklagten den Verursachungsbeitrag der Klägerin deutlich. Ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsfahren nämlich so verhalten, dass die Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Zudem sei er nach § 23 der Straßenverkehrsordnung dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs – also auch durch vereiste Scheiben – beeinträchtigt werde. Insoweit habe sich der Beklagte sorgfaltswidrig verhalten, indem er schlicht darauf vertraut hätte, dass hinter ihm kein Fahrzeug irregulär parkt.

Seine gegen das amtsgerichtliche Urteil an das Landgericht Landshut gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück, nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass es die Rechtslage genauso bewerte wie das Amtsgericht. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Amtsgericht Erding, Az. 3 C 2664/15