Pressemitteilung 2 vom 11.05.17
Zur Haftung eines Shuttleservice, wenn der Fluggast seinen Flug nicht rechtzeitig erreicht.
Der Beklagte betreibt in Oberding, nahe dem Flughafen München, einen Park- und Flughafen-Shuttleservice.
Die Klägerin aus der Oberpfalz buchte im Zusammenhang mit einer für den 29.08.2015 um 13:15 h geplanten Flugreise bei der Beklagten einen Stellplatz für ihren PKW und den Transfer von dort zum Flughafen München.
Der Bustransfer der Beklagten ist so organisiert, dass die Passagiere, die eine annähernd gleiche Abflugzeit haben, gemeinsam mit einem oder mehreren Bussen transportiert werden.
Die Buchungsbestätigung der Beklagten enthielt folgenden Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, 2 Stunden und 15 Minuten vor Abflug an unserem Parkplatz einzutreffen. Sollten Probleme bei / während Ihrer Anreise auftauchen rufen sie uns bitte unter folgender Nummer an:
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In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich folgende weitere vertragliche Regelung: Die Firma
ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zur mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern. Die rechtzeitige Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand. Schadensersatzansprüche sind hiermit ausgeschlossen.
Die Klägerin traf am Abreisetag um 11:13 Uhr am vereinbarten Treffpunkt ein und fragte um 11:14 Uhr telefonisch bei der Beklagten nach einer Beförderungsgelegenheit. Der Fahrer der Beklagten, der um 11:00 h vom Parkplatz abgefahren war, um Fluggäste zum Flughafen zu bringen, traf gegen 11:45 Uhr wieder am Parkplatz ein, wies ihr einen Parkplatz zu und fuhr sie anschließend zum Flughafen. Dort erreichte sie jedoch den Check-In-Schalter erst, nachdem dieser bereits geschlossen war und musste für 830 einen Ersatzflug buchen.
Mit ihrer Klage verlangte sie von der Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Mehrkosten, die ihr so die Begründung nicht entstanden wären, wäre sie rechtzeitig zum Flughafen gebracht worden.
Das Amtsgericht Erding hatte zwar erhebliche Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit des Haftungsausschlusses in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, da gerade der rechtzeitige Transfer vom Parkplatz zum Flughafen eine der vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten sei.
Dennoch wies es die Klage ab, da sich die Klägerin nicht an die Empfehlung der Beklagten gehalten habe, 2 Stunden und 15 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Parkplatz der Beklagten einzutreffen. Es bestünde nämlich kein Zweifel daran, dass die Klägerin Ihren Flug erreicht hätte, wenn sie pünktlich um 11:00 Uhr am Parkplatz angekommen wäre.
Ihre gegen das amtsgerichtliche Urteil an das Landgericht Landshut gerichtete Berufung nahm die Klägerin zurück, nachdem das Landgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass es die Rechtslage genauso bewerte wie das Amtsgericht. Insbesondere so das Landgericht handele es sich bei der Vorgabe eines Zeitpunkts für die Ankunft am Parkplatz nicht nur um eine unverbindliche Empfehlung. Vielmehr werde durch diese Klausel eine Obliegenheit des Kunden begründet, deren Verletzung Folgen habe, die ausschließlich von ihm zu tragen seien.
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Amtsgericht Erding, Az. 8 C 643/16