Pressemitteilung 5/18 vom 15.11.2018
Gericht schlichtet Streit nach einem Verstoß gegen die Hausordnung
Die Eltern eines Grundschülers aus dem Amtsgerichtsbezirk Erding beantragten beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Gericht sollte dem Hausmeister der Wohnanlage, in der sie mit ihrem Kind leben, verbieten sich dem Kind zu nähern oder zu ihm in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen.
Hintergrund war, dass der Schüler auf dem Wäschetrockenplatz der Anlage Fußball gespielt und dabei den Ball vielfach gegen eine Hausmauer gekickt hatte, was nach der geltenden Hausordnung verboten ist. Der Hausmeister, der von Bewohnern, die sich dadurch gestört fühlten aufgefordert worden war dagegen vorzugehen, ging zu dem Jungen und wies ihn zurecht. Außerdem forderte er ihn auf, Namen und Adresse zu nennen, da er mit seinen Eltern über den Vorfall sprechen wollte. Der so Angesprochene lief jedoch weg und versuchte sich in die elterliche Wohnung zu flüchten. Kurz bevor er dort eintraf holte ihn jedoch der Hausmeister ein und hielt ihn am Pullover fest. Die Eltern des Jungen waren zwischenzeitlich auf den Vorfall aufmerksam geworden und eilten herbei, um den Sohn in Schutz zu nehmen. Sie hielten das Vorgehen des Hausmeisters für völlig überzogen, brachten das Kind sogleich in die Notaufnahme des Klinikums, wo ein oberflächlicher Kratzer am Rücken festgestellt wurde. Außer einer Strafanzeige, die die Eltern nunmehr bei der Polizei stellten, beauftragten sie ihren Anwalt beim Amtsgericht einen sogenannten Gewaltschutzbeschluss gegen den Hausmeister zu erwirken.
In der Verhandlung, die diese Woche vor dem Amtsgericht Erding stattfand, wies der Richter darauf hin, dass Regeln, die dem Zusammenleben aller Bewohner einer Wohnanlage dienen, auch von Kindern beachtet werden müssen. Darauf hätten alle Bewohner einen Anspruch weshalb es rechtlich durchaus zulässig sei, dass ein Hausmeister als örtlicher Vertreter der Hausverwaltung in angemessener Weise den Namen desjenigen feststellt, der gegen die Hausordnung verstößt. Andererseits – so das Gericht - wäre es für die Entwicklung des Jungen sicher ungut, wenn er wegen seiner vergleichsweise geringfügigen „Vergehens“ künftig Angst vor dem Hausmeister hätte. Besser als der von den Eltern begehrte Gewaltschutzbeschluss sei hier doch ein klärendes Gespräch zwischen dem Hausmeister und dem Kind. Sowohl die Mutter des Jungen als auch der Hausmeister folgten diesem Rat und schritten auch gleich zur Tat. Die Mutter holte den jungen Fußballer, der zwischenzeitlich in der Kinderbetreuung des Amtsgerichts gewartet hatte, in den Sitzungssaal, wo ihm der Hausmeister den Grund seines Handelns ruhig erklärte und ihm versicherte, dass er sich nicht mehr vor ihm zu fürchten brauche.
Daraufhin verzichtete die Mutter des jungen Fußballtalents auf eine gerichtliche Entscheidung. Ihre Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils selbst.
Amtsgericht Erding, Az.: 2 F 564/18