Pressemitteilung 1/19 vom 30.01.2019
Ist ein Tattoo noch erkennbar nachdem es durch ein zweites Tattoo überdeckt werden sollte, so hat der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Tätowierer.
Die Klägerin trägt am Arm einen eintätowierten Namensschriftzug. Diesen wollte sie von der Beklagten, die im Landkreis Erding ein Tattoo-Studio betrieb, mit einem weiteren Tattoo covern (= überschreiben) lassen und wählte hierfür aus mehreren von der Beklagten entworfenen Skizzen zum Preis von 300 € einen Frauenkopf als Motiv für die neu zu stechende Tätowierung.
Die Umsetzung des Vorhabens erfolgte indes nicht zur Zufriedenheit der Klägerin. Sie machte geltend, die Darstellung des Motivs auf der Haut weiche erheblich von der Vorlage ab, die Vertragsgrundlage geworden sei. Außerdem sei der vorhandene Namensschriftzug unter der neu erstellten Tätowierung noch erkennbar. Die Beklagte bot ihr daraufhin an, das Ergebnis zu korrigieren indem sie das Tattoo in der Farbe Weiß nachstechen würde. Hierauf ließ sich die Klägerin jedoch nicht ein und forderte die Beklagte auf, ihr die Kosten einer noch durchzuführenden Laserbehandlung zur Aufhellung des vorhandenen Tattoos sowie der Anfertigung eines neuen Cover-Tattoos zu ersetzen. Außerdem forderte sie Schmerzensgeld, da sie unter dem ihrer Ansicht nach unansehnlichen Tattoo psychisch leide.
Sie beantragte deshalb mit ihrer zum Amtsgericht Erding erhobenen Klage, das Gericht möge die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten feststellen, ihr den materiellen Schaden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei die konkreten Beträge erst nach Abschluss aller Maßnahmen festgesetzt werden sollten.
Die Beklagte hielt die Forderung für unbegründet und ließ über ihren Anwalt vortragen, sie bestehe auf ihrem Recht, den Mangel selbst zu beheben, bevor die Klägerin sie auf Schadensersatz in Anspruch nehme, zumal die Tätowierung wegen einer Hautirritation bei der Klägerin ohnehin noch nicht vollständig abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sähen Tattoos nie exakt so aus wie eine auf Papier gezeichnete Vorlage.
Das Gericht gab jedoch der Klage statt, da es die Arbeit der Beklagten für mangelhaft befand. Der im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten nämlich zu dem Ergebnis, dass das Cover-Tattoo nur ansatzweise der gewählten Vorlage ähnelt und die Farbe zudem mit einer falschen Intensität eingestochen worden war, weshalb der vorhandene Schriftzug noch sichtbar ist. Eine Korrektur durch ein neues Cover-Tattoo sei nur nach einer vorausgehenden Aufhellung durch eine Laserbehandlung in mehreren Sitzungen möglich.
Außerdem – so das Amtsgericht – sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich auf einen Nachbesserungsversuch der Beklagten einzulassen und stützte sich auch hierbei auf den Sachverständigen, der die in dem Cover-Tattoo eingearbeiteten Gesichtszüge des Motivs als „laienhaftes Gekritzel“ bewertete.
Auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung hielt das Amtsgericht dem Grunde nach für gegeben. Dabei sah es die Verletzung nicht in dem schmerzhaften Vorgang des Tätowierens, in den die Klägerin eingewilligt hatte, sondern in der Entstellung des Körpers der Klägerin durch die mangelhafte Leistung.
Die Beklagte wandte sich gegen diese Rechtsauffassung mit ihrer Berufung an das Landgericht Landshut, nahm diese jedoch zurück, nachdem sie von dort den Hinweis erhalten hatte, dass das Urteil keine Fehler aufweise.
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Amtsgericht Erding, Urt. v. 30.05.2018; Az.: 1 C 3273/16