Pressemitteilung 1/2020 vom 23.01.2020
Die Übermittlung von Bildern von Personen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, an die Sicherheitsbehörden, um zur Aufklärung einer Straftat beizutragen, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen dar.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage zum Amtsgericht Erding vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Im Frühjahr 2018 befand sich der Kläger auf dem Hof einer Schule im Landkreis Erding, als er zusammen mit mehreren Personen vor der beschädigten Außenwand der Turnhalle stand und eine Platte in der Hand hielt. Von dieser Situation fertigte der Beklagte mehrere Bilder, welche er dem Bürgermeister mit dem Text: „falls Interesse besteht, wer die Fassade eingetreten hat, anbei die Bilder“ schickte.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen erklärte der Bürgermeister, es habe sich herausgestellt, dass der Kläger für die Beschädigung der Fassade nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Kläger gegenüber dem Bürgermeister durch die Übermittlung der Bilder einer Straftat bezichtigt. Er habe dies getan, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Das Foto sei öffentlich zugänglich gemacht worden, um speziell den Kläger bewusst falsch zu verdächtigen und zu diskreditieren.
Der Beklagte wandte ein, er habe einen Krach gehört und danach die Fotos von den Personen gefertigt, die vor der beschädigten Fassade gewesen seien. Er habe dem Bürgermeister gegenüber keine der abgebildeten Personen direkt beschuldigt, was sich auch daraus ergebe, dass auf den Bildern mehrere Personen zu sehen seien.
Das Gericht wies die Klage ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, dass das Persönlichkeitsrecht eines Menschen Teil seiner durch das Grundgesetz geschützten Menschenwürde sei. Hierzu gehöre auch der Schutz der sozialen Geltung eines Menschen, etwa vor falschen Verdächtigungen. Eingriffe in dieses Recht seien nur dann rechtmäßig, wenn bei einer Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen, das Interesse an dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überwiege.
Vorliegend sei das Interesse an der möglichen Aufklärung einer Sachbeschädigung höher zu bewerten als das Interesse des Klägers daran, dass sein Abbild nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Straftat verbreitet werde.
Denn zum einen sei der Kläger nicht in einer privaten Situation fotografiert worden, sondern als er sich im öffentlichen Raum bewegte. Zum anderen habe der Beklagte die Bilder nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sondern dem Bürgermeister, der in seiner Funktion als kommunale Sicherheitsbehörde seinerseits die Grundrechte der Bürger zu achten habe. Die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung der Bilder habe somit nicht bestanden. Zudem habe der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt, da sich – aus seiner Sicht nachvollziehbar – Verdachtsmomente ergeben hätten, dass die Fassade von Mittgliedern der abgebildeten Personengruppe beschädigt worden war. Schließlich habe der Beklagte auch nicht behauptet, dass der Kläger der Schadensverursacher sei, sondern die Interpretation der Bilder dem Bürgermeister überlassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht Erding, Urteil vom 13.09.2019; Az. 5 C 618/19