Beratungshilfe
Alle Antworten dazu finden Sie bei dem nachfolgenden Link:
Formular zur Beratungshilfe:
Broschüre zur Beratungshilfe:
Kotaktdaten:
Telefon: 08631/6106-0
Telefax: 08631/6106-306
Sprechzeiten
Dienstag bis Freitag von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Bitte beachten:
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 08631 6106 0
Informationen zur Beratungshilfe
Anspruch auf Beratungshilfe haben ausschließlich einkommensschwache Bürger. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gewährt.
Bitte prüfen Sie vor Antragstellung,
- ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob diese die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernehmen muss. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung.
- ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung besteht, z.B. bei Jugendämtern, Schuldnerberatungsstellen, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereinen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen.
Über einen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen Wohnsitz hat. Die Antragstellung kann direkt beim Amtsgericht oder über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Für den Erhalt des Berechtigungsscheins müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offenlegen. Bringen Sie deshalb alle hierzu erforderlichen Unterlagen neuesten Datums zur Antragstellung mit:
Auszüge aller bestehenden Konten:
- Bankkonto, PayPal, Kreditkarten, etc.
Bescheinigung aller Einkommen:
- Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Sozialhilfebescheid, etc.
Nachweise über Ihre Zahlungsverpflichtungen:
- Mietvertrag, Unterhaltsvereinbarungen, Darlehnsverträge (mit Nachweisen zur Höhe der Restschuld)
Unterlagen zu Ihrem Vermögen:
- Sparbücher, Tagesgeldkonto, Unterlagen zu Immobilien, etc.
Unterlagen zum rechtlichen Problem:
- Schriftwechsel, Verträge, Urteile, Beschlüsse, Bescheide, etc.
Der Rechtsanwalt, den Sie mit einem Berechtigungsschein des Amtsgerichts aufsuchen, kann von Ihnen zusätzlich noch eine Maximalgebühr in Höhe von 15,- € verlangen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen,
§ 49 a Abs. 1 BRAO.