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Gerichtsvollzieher

I. Kontakt

Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle erreichen Sie unter:

Telefon:


+49 8151 367-0   Zimmer 42 (Pforte)

Telefax: +49 9621 96241-1140

Sollte sich der Gerichtsvollzieher im Dienst befinden und keine Sprechzeit haben, können Sie ein Fax an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle senden. Diese wird das Fax dem Gerichtsvollzieher ins Fach legen, welches täglich von dem Gerichtsvollzieher geleert wird.

Bitte versehen Sie alle Schreiben und Telefaxe an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle deutlich mit dem Namen des Gerichtsvollziehers oder mit dem Namen des Schuldners und seiner vollständigen aktuellen Adresse.

Die Vertreter sind ausschließlich im Krankheits- oder Urlaubsfall zuständig, bzw. für absolut dringende und zu begründende Eilsachen.
Bitte beachten Sie, dass eine Vertretung durch einen der weiter aufgeführten Gerichtsvollzieher ansonsten nicht in Frage kommt und dessen Kontaktierung dann zwecklos ist.

II. Informationen

Alle Gerichtsvollzieher mit Anschrift, Telefonnummer, Sprechzeiten und Zuständigkeit erfahren Sie hier unter dem nachfolgendem Link:


Gerichtsvollzieher in Bayern - Bayerisches Staatsministerium der Justiz


WICHTIGER HINWEIS

Vor schriftlicher Zusendung von Eilverfahren (Fristsachen) an den Gerichtsvollzieher selbst ist unbedingt Rücksprache mit der Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu halten. In einem eventuellen Vertretungsfalle erfahren sie dort den derzeit tatsächlich zuständigen Gerichtvollzieher.

Geschäftsverhältnisse im Gerichtsvollzieherdienst

Zuschlagung von Bezirksteilen von dem Amtsgericht Starnberg an das Amtsgericht Wolfratshausen und an das Amtsgericht Weilheim

Mit Wirkung vom 17. März 2025 wird die zum Bezirk des Amtsgerichts Starnberg gehörende Gemeinde Pöcking bis einschließlich 30. Juni 2025 dem Amtsgericht
Wolfratshausen zugeschlagen (§ 13 Satz 1 GVO) und
mit Wirkung vom 17. März 2025 wird die zum Bezirk des Amtsgerichts Starnberg gehörende Gemeinde Tutzing bis einschließlich 30. Juni 2025 dem Amtsgericht Weilheim zugeschlagen (§ 13 Satz 1 GVO).

Vorstandsverfügung

Vorstandsverfügung zur Zuständigkeit im Gerichtsvollzieherbezirk V

Frau OGV’in Seyband ist auf unbestimmte Zeit im Krankenstand.

Ab 17.03.2025 bis 30.06.2025 gelten folgende Regelungen:

1. Gilching:
Alle Eingänge betreffend die Straßen, für die OGV’in Seyband lt. Straßenverzeichnis (Anlage III zum Geschäftsverteilungsplan) zuständig ist, werden verteilt an

OGV‘in Höllerer

2. Gauting:
Alle Gebiete östlich der Bahnlinie ohne dem GV-Bezirk III zugewiesenen Gemeindeteile werden verteilt an

OGV‘in Gütter

3. Feldafing
Alle Eingänge betreffend Feldafing werden verteilt an

GV’in Borst

4. Pöcking
Die Gemeinde Pöcking wurde gemäß §13 Satz 1 GVO durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugeschlagen an das Amtsgericht Wolfratshausen und wird dort von GV Koller bearbeitet.

Für Eilsachen ist HGV’in Matheis zuständig.

5. Tutzing
Die Gemeinde Tutzing wurde gemäß §13 Satz 1 GVO durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugeschlagen an das Amtsgericht Weilheim i. O. und wird dort wie folgt verteilt:

Das Gebiet nördlich der Kustermannstraße, Kirchenstraße, Oskar-Schüler-Straße und Fischergassl, einschließlich der Kustermannstraße an OGV Banci

Das Gebiet südlich der Kustermannstraße, Kirchenstraße, Oskar-Schüler-Straße und Fischergassl, einschließlich Kirchenstraße, Oskar-Schüler-Straße und Fischergassl an OGV Ernst

Für Eilsachen ist HGV’in Matheis zuständig.


Starnberg, 13.03.2025

gez. Andreß
Die Direktorin des Amtsgerichts
Starnberg

III. Formblätter