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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 4 vom 01.03.2019

Strafvollstreckungskammer erlässt Reststrafe für Uli Hoeneß

Die 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg mit Sitz in Landsberg am Lech hat im o.g. Verfahren die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe erlassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Verurteilte die Ende Januar 2019 abgelaufene dreijährige Bewährungszeit ohne Beanstandungen durchgestanden hat.

Eine solche Entscheidung ist die normale Folge einer abgelaufenen Bewährungszeit, wenn weder gegen gerichtliche Auflagen verstoßen noch neue Straftaten begangen wurden.

§ 56g Absatz 1 Satz 1 StGB lautet: „Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.“