Pressemitteilung 6 vom 04.12.2024
Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Benedikt T. („Parkhausmord“) teilweise für zulässig erklärt
Die 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hat mit Beschluss vom 02.12.2024 den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Benedikt T. in zwei Punkten für zulässig erklärt. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag des Verurteilten für unzulässig erklärt.
Benedikt T. war vom Landgericht München I am 12.08.2008 u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 28.04.2009 als unbegründet verworfen hatte, war das Urteil rechtskräftig.
Eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die erneute Durchführung der Hauptverhandlung wurde mit dem Beschluss des Landgerichts Augsburg nicht getroffen. Wird die Entscheidung rechtskräftig, wird in nicht öffentlicher Sitzung das sog. Probationsverfahren durchgeführt. Dabei werden Zeugen und Sachverständige persönlich angehört, um zu prüfen, ob die im Antrag vorgebrachten Gründe eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Erst am Ende dieses Probationsverfahrens erfolgt eine Entscheidung, ob der Wiederaufnahmeantrag begründet ist und ob gegebenenfalls eine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist nur bei Vorliegen eines von der Strafprozessordnung vorgesehen Grundes zulässig. Dies müssen neue Gründe sein, was bedeutet, dass diese Gründe der Überzeugungsbildung des ursprünglich zuständigen Landgerichts München I nicht zugrunde gelegen sind.
Das Landgericht Augsburg führt in seinem Beschluss aus, dass es eine neue Zeugenaussage gibt. Die betroffene Zeugin war zwar schon in der Hauptverhandlung des Landgerichts München I vernommen worden, berief sich damals aber auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Auf der Grundlage dieser neuen Angaben ist nunmehr zu prüfen, ob eine andere Zeugin in der früheren Hauptverhandlung zuungunsten des Angeklagten möglicherweise unvollständig zu verdächtigen Vorgängen unmittelbar vor der Tat aussagte. Im Hinblick auf die jetzt erstmals erfolgte Aussage, wird im Probationsverfahren geprüft werden, ob der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 2 StPO vorliegt.
Zudem wurden zwei neue Sachverständigengutachten zum Tatablauf vorgebracht. Die beiden Sachverständigen stellen möglicherweise neue Beweismittel dar und befassen sich anhand der Spurenlage mit der Frage des Hergangs der Tat. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung eine mögliche Auswirkung auf den Schuldspruch nicht aus.
Diese neuen Beweismittel lagen der ursprünglichen Entscheidung des Landgerichts München I nicht zugrunde.
Soweit der Verurteilte weitere Wiederaufnahmegründe – gestützt auf weitere Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sowie eine Amtspflichtverletzung der erkennenden Berufsrichter des Landgerichts München I – geltend machte, war der Antrag dagegen unzulässig.
Dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft steht gegen den ergangenen Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Hierüber entscheidet das Oberlandesgericht München.