Pressemitteilung 04 vom 02.04.2020
02.04.2020
Pressevorschau April 2020 Landgericht Ingolstadt
„Tiefgarage“, 1 Ks 12 Js 5944/18
Das Verfahren wird regulär fortgesetzt.
Termine: 03., 14., 28., 30.04.2020; 07., 08., 28.05.2020; 16., 19., und 25.06.2020
16., 27., 29.04. und 07.05.2020 jeweils 09.15 h; Saal 11; VizepräsLG Kliegl
Versuch des Totschlags
Der heute 25 jährige, aus dem Raum Eichstätt stammende Angeklagte befindet es sich wegen dieser Tat seit 11. 9. 2019 in Untersuchungshaft. Er soll am 01.09.2019 gegen 01.29 h im Bereich der Bushaltelle Pirkheimer Straße in Eichstätt einen Passanten angerempelt haben. Daraus entwickelte sich zunächst eine verbale Auseinandersetzung. Anschließend soll der Angeklagte den Geschädigten mit einer Weinflasche, die er bei sich führte, mit voller Wucht gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen haben. Die Flasche zerbrach an den Zähnen des Geschädigten. Anschließend soll er die zerbrochene Flasche zweimal quer durch das Gesicht des Geschädigten gezogen haben, der hierdurch zwei vollständige Hautdurchtrennungen jeweils von oben bis unter das Kinn verlaufend erlitt. Die Drosselvene und die Halsschlagader wurden durch die Schnitte nur knapp verfehlt.
Der Angeklagte soll aber den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben. Es ist ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in Auftrag gegeben worden.
20., 23. April und 04., 05.05.2020; jeweils 9:15 Uhr, Saal 12; Vizepräsident LG Kliegl
Versuch des Totschlags
Der heute 28-jährige, in Ingolstadt geborene und in Ingolstadt lebende Angeklagte, der sich in dieser Sache seit 08.09.2019 in Untersuchungshaft befindet, soll sich am 07.09.2019 gegen 21:30 Uhr in das Zimmer des Geschädigten in der Hindenburgstraße in Ingolstadt begeben haben und mit einem Küchenmesser, dass eine Klingenlänge von 10 cm aufwies, mehrfach gezielt in Richtung Kopf- und Oberkörperbereich eingestochen haben. Der Geschädigte erlitt mehrere Hautdurchtrennungen am Kopf, wobei es auch zu einer Durchtrennung der äußeren Drosselvene gekommen ist. Außerdem erlitt er Zahl reiche Verletzungen durch Abwehrhandlungen gegen den Messerangriff. Obwohl der Angeklagte die schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten erkannt haben soll und es zumindest für möglich gehalten haben soll, dass der Geschädigte versterben könnte, unterließ er es, den Rettungsdienst zu informieren und kümmerte sich nicht weiter um sein Opfer.
Die Verletzungen führten letztlich nicht zum Tod des Geschädigten. Es wird ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erholt.