Pressemitteilung vom
September 2021
Landgericht Ingolstadt
Strafsachen:
# 1. Strafkammer, VizepräsLG Kliegl
Az. 1 KLs 42 Js 9059/19 – wegen Betrugs u.a.
Fortsetzungstermine ab September 2021: 02.09., 03.09., 08.09., 09.09., 15.09., 22.09., 29.09., 05.10., 06.10., 08.11., 17.11., 18.11., 01.12., 02.12., 15.12., 16.12., 21.12., 22.12.2021, sowie 11.01., 18.01., 19.01., 25.01. und 01.02.2022 je um 9.15 Uhr im Saal 100
Az. 1 Ks 12 Js 15147/20 – wegen Mordes
Fortsetzungstermine ab September 2021: 01.09., 21.09., 23.09., 24.09. und 01.10.2021, jeweils 09.15 Uhr im Saal 11.
Dem 1980 geborenen Angeklagten liegt zu Last, am 02.09.2020 im Bereich Wolnzach seine Lebens-gefährtin in den Morgenstunden unter Ausnutzung ihrer Arg- und dadurch bedingten Wehrlosigkeit mit mehreren Messerstichen getötet zu haben.
Trotz ihrer bereits erheblichen Stichverletzungen soll das Tatopfer mit dem Messer im Rücken noch zu einer Nachbarin geflüchtet sein, wo sie aber kurz darauf ihren Verletzungen erlag.
# Jugendkammer, VRiLG Reicherl
Az: J KLs 11 Js 9923/20 – wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Termine: 13.09. – 09.15 Uhr, 15.09. – 13.00 Uhr, 22.09., und 24.09.2021 – je 09.00 Uhr im Saal 11).
Dem heute 22-jährigen Angeklagten liegt zur Last, im Frühjahr 2018 in 2 Fällen mit einem 12- bzw. 13-jährigen Mädchen jeweils online kommuniziert und den Kindern jeweils ein Intimfoto von sich ge-schickt zu haben, mit dem Ziel die Kinder zu veranlassen, von sich ebenfalls Bilder oder Videos mit kinderpornographischen Inhalt anzufertigen und diese an den Angeklagten zu schicken. In beiden Fällen kam es nicht zum Versand derartiger Medien.
Ferner liegt dem Angeklagten zur Last, im Frühjahr 2020 mit dem selben Ziel Kontakt zu einem 9-jährigen Mädchen aufgenommen zu haben, dem er in diesem Zusammenhang Nacktfotos von sich übersandt haben soll.
Ebenso soll der Angeklagte im Frühsommer 2020 ein 13-jähriges Mädchen aufgefordert haben, im mehreren Nacktbilder von sich zu übersenden, wobei das Mädchen in diesem Fall der Aufforderung nachkommen. In der Folge soll es zu mindestens einem Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen gekommen sein, dass mit einem Zungenkuss geendet haben soll. Bei einem weiteren Tref-fen soll der Angeklagte dann an dem Mädchen den analen Geschlechtsverkehr vollzogen haben.
Hinweis: Aufgrund der kindlichen Zeugen und den betroffenen Intimleben liegt bei diesem Verfahren der Ausschluss der Öffentlichkeit nahe.