Pressemitteilung vom
August 2022
Pressevorschau August 2022
Strafsachen
# 1. Strafkammer, VizepräsLG Kliegl
Az. 1 KLs 11 Js 15069/21 – wegen Vergewaltigung u.a.
Fortsetzungstermine: 04.08., 12.08. und 26.08.2022 jeweils um 9.15 Uhr im Sitzungssaal 100.
Az. 1 KLs 42 Js 9059/19 – wegen Betrugs u.a.
Fortsetzungstermine: 11.08., 25.08., 12.09., 29.09., 13.10., 27.10., 08.11. und 22.11. jeweils um 9.15 Uhr im Sit-zungsaal 100.
Az. 1 KLs 43 Js 9301/21– wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Termine: 08.08, 18.08, 23.08. und 30.08. jeweils um 9.15 Uhr im Sitzungssaal 100
Dem Angeklagten liegt Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in zwei Fällen zur Last. Der Angeklagte soll mit Marihuana im niedrigen zweistelligen Kilobereich gehandelt haben.
Az. 1 KLs 25 Js 20064/21– wegen besonders schweren Raubes u.a.
Termine: 02.08, 10.08, 29.08. und 01.09. jeweils um 9.15 Uhr im Sitzungssaal 100
Den Angeklagten liegt besonders schwerer Raub bzw. Anstiftung hierzu zur Last.
Zivilsachen:
# 8. Zivilkammer, VRiLG Hellerbrand
Az. 83 O 1394/21 – wegen Unterlassung „Gender-Leitfaden“
Verkündungstermin: 29.07.2022, 08.30 Uhr, Sitzungssaal 16.
Urteil: kostenpflichtige Klageabweisung:
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt hat die Unterlassungs-Klage eines VW Mitarbeiters gegen die Audi AG gegen die Verwendung gendersensibler Sprache abgewiesen.
Sachverhalt:
Die beklagte Audi AG hat auf Grundlage einer Unternehmensrichtlinie einen ab 21.03.2021 geltenden Leitfaden unter dem Titel „Vorsprung beginnt im Kopf“ zur Verwendung gendersensibler Sprache entwickelt. Der Kläger ist Angestellter der Volkswagen AG und im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit in kommunikativen Austausch mit Mitarbeitern der Beklagten. Er sieht sich durch diese zur aktiven und passiven Nutzung der Regelungen zur Gendersprache, insbesondere des Gender-Gaps, verpflichtet und dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Entscheidung des Landgerichts:
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt hat die gegen die Verwendung des sogenannten Gender-Gaps gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen.
Zunächst hatte die Kammer auf Rüge der Beklagten zu prüfen, ob nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig ist. Dies wurde verneint, so dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet war.
In der Sache teilt die Kammer zwar die Meinung der Klagepartei, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Allerdings ist der Kläger zur aktiven Nutzung der Regelungen des Leitfadens schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich der Leitfaden nur an Mitarbeiter der Beklagten richtet.
Soweit der Kläger von den Regelungen in der an ihn gerichteten Kommunikation betroffen ist, bestehen nach Auffassung der Kammer Unterlassungsansprüche des Klägers weder nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG), noch unter dem Aspekt einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses ist im Rahmen der passiven Nutzung weder unter dem Aspekt der geschlechtlichen Identität, der sprachlichen Integrität noch des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, betroffen.