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Landgericht Ingolstadt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung vom

25.07.2024

Das Urteil im sog. „Heilpraktikerprozess“ (Az. 1 KLs 42 Js 9059/19 – wegen Betrugs u.a.) wurde weitgehend durch den BGH bestätigt

 

Mit der am 16.06.2023 erfolgten Urteilsverkündung endete letztes Jahr der sogenannte „Heilpraktikerprozess“, der mit 64 Verhandlungstagen das bis dato längste Strafverfahren in der Geschichte des Landgerichts Ingolstadt darstellt. 

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt verurteilte die angeklagte Heilpraktikerin wegen Betrugs in 11 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel, des unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Fertigarzneimittel, der Beihilfe zum unerlaubten Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel in 5 Fällen und des Missbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. 

Den mitangeklagten Unternehmer sprach die Kammer schuldig des Betruges in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel und verurteilte ihn deswegen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe, ausgesprochen durch das Amtsgericht Ingolstadt, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Die Kammer ordnete zudem gegen die Angeklagten und gegen weitere Beteiligte die Einziehung eines Geldbetrages in fünfstelliger Höhe an. 

Auf die Revisionen der Angeklagten hin änderte der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 26.06.2024 die Schuldsprüche unter anderem aufgrund von prozessualen Gründen geringfügig ab. Zudem stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Einbeziehung der Vorverurteilung nicht zulässig war. Letzteres hat zur Folge, dass bezüglich des verurteilten Unternehmers aus den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe gebildet werden muss. Dies kann im Beschlusswege erfolgen. Eine erneute Verhandlung ist deshalb nicht erforderlich. Die gegen die verurteilte Heilpraktikerin ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren hat dagegen Bestand.     

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2024 Bezug genommen, die unter folgendem Link abrufbar ist:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=138377&anz=1296&pos=0