Strafverfahren
Das Landgericht Ingolstadt ist im Wesentlichen für folgende Strafverfahren zuständig:
- erstinstanzielle Strafverfahren von besonderer Bedeutung einschließlich Schwurgerichtssachen
- Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und Schöffengerichte der Amtsgerichte Ingolstadt, Pfaffenhofen/Ilm und Neuburg/Donau
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Strafrichter und Schöffengerichte der Amtsgerichte Ingolstadt, Pfaffenhofen/Ilm und Neuburg/Donau
- Strafvollstreckungssachen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ingolstadt ist zuständig für Entscheidungen, die die Justizvollzugsanstalt Eichstätt und die (JVA) Ingolstadt betreffen. Für Entscheidungen, die die (JVA) Neuburg/Donau betreffen, ist beim Amtsgericht Neuburg/Donau eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ingolstadt eingerichtet.
Organisatorisches
Für die Bearbeitung dieser Strafverfahren sind beim Landgericht Ingolstadt sieben Strafkammern und eine Strafvollstreckungskammer eingerichtet.
Bei Fragen empfiehlt es sich, zunächst mit den jeweiligen Mitarbeitern der Geschäftsstellen innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten Kontakt aufzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass beim Landgericht Ingolstadt gleitende Arbeitszeit eingeführt ist. Die Öffnungszeiten können Sie der Startseite entnehmen. Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung sinnvoll. Die jeweilige Kammer, die Ihr Verfahren bearbeitet, ergibt sich aus der ersten Ziffer des Aktenzeichens.
Täter-Opfer-Ausgleich beim Landgericht Ingolstadt
Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20.12.1999 (BGBl I 2491) wurde § 153 a StPO um die Möglichkeit der Weisung bzw. der Auflage erweitert, "sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen" (§ 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO). Nach § 155 a Satz 1 StPO sollen die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen; in geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
§ 155 b StPO regelt in diesem Zusammenhang u. a. die Weitergabe von Sozialdaten an die mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs beauftragten Stellen. Nach § 46 a StGB kann das Gericht einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich bei der Strafzumessung berücksichtigen oder sogar von Strafe absehen. Ein erfolgreich durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich kann zudem bereits vor Anklageerhebung bzw. im Zwischenverfahren zu einer Einstellung des Verfahrens nach §153 StPO i. V. m. § 46 a StGB führen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist damit ein Angebot an Beschuldigte/Angeklagte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Hierdurch kann sich die Position des Beschuldigten/Angeklagten im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren erheblich verbessern.
Wie der beiliegenden Konzeption zu entnehmen ist, hat die Bewährungshelferin des Landgerichts, Frau Andrea Mittermüller, eine Ausbildung zur Mediatorin erfolgreich abgeschlossen. Sie hat sich bereit erklärt, die erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines neuen Angebots für erwachsene Straftäter in Ingolstadt zur Verfügung zu stellen. Auf Seite 4 der Konzeption sind die Einrichtungen und Institutionen angeführt, die den Täter-Opfer-Ausgleich anregen können. In der Regel wird der Anstoß dabei aber vom Verteidiger auszugehen haben.
Hier erreichen Sie die zuständigen Stellen:
1. Strafkammer
Telefon: 0841 / 312-423
2. Strafkammer
Telefon: 0841 / 312-423
3. Strafkammer
Telefon: 0841 / 312-263
4. Strafkammer
Telefon: 0841 / 312-421
5. Strafkammer
Telefon: 0841 / 312-421
1. Jugendkammer
Telefon: 0841 / 312-449
2. Jugendkammer
Telefon: 0841 / 312-449
Strafvollstreckungskammer
Telefon: 0841 / 312-423
Zentrale Fax-Nr
+49 9621 96241-1788