Pressemitteilung 11 vom 11.09.2020
„Teilnahme im DFB-Pokal für Münchner Fußballverein“
Am 11.09.2020 hat die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Münchner Fußballvereins gegen den Bayerischen Fußballverband (BFV) und den Deutschen Fußball-Bund (DFB) stattgegeben (Az. 37 O 11770/20).
Kern des Antrags war, die Teilnahme des Münchner Vereins am DFB-Pokal, der bereits am 13.09.2020 startet, zu erreichen. Insoweit bejahte die 37. Zivilkammer nach Anhörung der Antragsgegner die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung.
Die Kammer hat beim Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt, dass der BFV üblicherweise nach dem Ende einer Spielzeit den Regionalliga-Meister für den DFB-Pokal anmeldet, in diesem Jahr die Regionalliga Bayern-Saison jedoch aufgrund der aktuellen Lage nicht beendet werden konnte. Der BFV hatte deshalb schon im Mai 2020 seine Spielordnung für die Amateurliga und die Regionalligaordnung geändert.
Nachdem der Antragsteller jedoch in die 3. Liga aufgestiegen und deshalb ab diesem Zeit-punkt nicht mehr als Regionalliga-Verein gelistet war, entschied sich die Antragsgegnerseite für den nun in der Liste aufgerückten Fußballverein in der Regionalliga.
Diese Entscheidung erachtet die Kammer jedenfalls als nicht von der Satzung des BFV gedeckt und damit rechtswidrig. Die einstweilige Verfügung wurde – wie beantragt - erlassen.
Die Antragsgegnerseite kann nun Widerspruch beim Landgericht München I einlegen.
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Landgericht München I Dr. Anne-Kristin Fricke – Pressesprecherin -