Pressemitteilung 01 vom 05.02.2024
Rundfunkbeiträge
Das Landgericht München I hat im Jahr 2023 Beschwerden von Schuldnern zur Entscheidung in 2. Instanz vorgelegt erhalten, die Rundfunkgebühren nicht gezahlt haben und gegen die deshalb eine Landesrundfunkanstalt die Zwangsvollstreckung betrieb. Im Verfahren Az. 16 T 11446/23 hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 27.09.2023. eine sogenannte Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis, die auf einen später zurückgenommenen Vollstreckungsauftrag gestützt war, aufgehoben.
Im Hinblick auf missverständliche oder irreführende Berichterstattungen zu dieser und parallel gelagerten Entscheidungen etwa in sozialen Medien betont das Landgericht München I:
In diesen Verfahren ist alleine bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen aufgefallen, dass die damals neue elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags durch die Landesrundfunkanstalt fehlerhaft war. Der inhaltlichen Argumentation der damaligen Beschwerden ist das Gericht hingegen nicht gefolgt. Die Hinweise des Gerichts, die damit verbundene Rücknahme der betroffenen Vollstreckungsaufträge durch die Landesrundfunkanstalt und die Aufhebung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis beruhen mithin in den betreffenden Verfahren allein auf diesem Formalfehler.
Die in den Verfahren zurückgenommenen Vollstreckungsaufträge können jederzeit formgerecht neu gestellt werden. Der bei den Verfahren durch das Gericht jeweils erkannte formelle Fehler betrifft nicht den grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrages.
Mittlerweile werden Vollstreckungsaufträge der Rundfunkanstalt bereits auch mit ausreichender Signatur eingereicht. Das Landgericht München I hat mehrfach entschieden, dass die gegen diese formgerecht gestellten Vollstreckungsaufträge erhobenen sofortigen Beschwerden nicht erfolgreich sind (z.B. Az. 16 T 7469/23).
Zum Hintergrund:
1. Unabhängig vom Inhalt des Vortrags der Beschwerde muss das Beschwerdegericht in einer Zwangsvollstreckungssache immer prüfen, ob die sogenannten „allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen“ erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört zum Beispiel ein formgerechter Antrag. Seit dem Jahr 2023 muss dieser Antrag durch Behörden oder etwa die Landesrundfunkanstalten in elektronischer Form mit einer Signatur versehen eingereicht werden. Fehlt es an einer gültigen Signatur, muss die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.
2. Zur Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis: Ein Gerichtsvollzieher kann entscheiden, dass ein Schuldner, der bspw. zu einem Termin beim Gerichtsvollzieher zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse unentschuldigt nicht erscheint, in ein dafür vorgesehenes Register eingetragen wird. Die entsprechende Anordnung wird als Eintragungsanordnung bezeichnet.
Verfasserin
der Pressemitteilung:
Vorsitzende
Richterin am Landgericht München I Cornelia
Kallert – Pressesprecherin -