Pressemitteilung 12 vom 05.05.15
Strafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts
Am Dienstag, den 12.05.2015, 13.30 Uhr, beginnt vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts der Strafprozess gegen zwei Angeklagte (einen Mann und eine Frau), die angeblich im Herbst 2008 den Entschluss gefasst haben, sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von erheblicher Art und Dauer zu verschaffen.
Zur Ausführung sollen sie in 17 Fällen an ihre eigene Sattelzugmaschine die auf frei zugänglichen Parkplätzen meist ohne besondere Diebstahlssicherung abgestellten Sattelauflieger samt der darauf befindlichen Ladung angekoppelt und dann zur Entleerung in eine angemietete Lagerhalle verbracht haben; die leeren Sattelauflieger sollen sie anschließend in den meisten Fällen wieder auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt haben. Der Gesamtschaden beträgt angeblich zwischen 1,5 und 2 Mio Euro.
Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft, er ist Deutscher, sie Tschechin.
Wegen der Vielzahl der Fälle ist mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen, allein die Schilderung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen umfasst 12 Seiten der Anklageschrift. Es sind mehrere Zeugen geladen. Die Kammer wird in der Besetzung von zwei Berufsrichtern (einschließlich der Vorsitzenden) und zwei Schöffen verhandeln. Fortsetzungstermine sind bereits bestimmt auf
Dienstag, 19.05.2015, 10.30 Uhr,
Dienstag, 26.05.2015, 09.00 Uhr,
Freitag, 29.05.2015, 09.00 Uhr,
Montag, 01.06.2015, 09.00 Uhr,
Dienstag, 02.06.2015, 09.00 Uhr.
Auf die beigefügten Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung wird hingewiesen.
Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. Präsident des LG Prof. Dr. Michael Huber
Kontakt: Tel. 0851/394-104 Fax: 0851/394-4001 E-mail: Poststelle@lg-pa.bayern.de
Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs
der Hauptverhandlung.
Allgemeine Anordnungen des Präsidenten für das Landgerichtsgebäude:
- An jedem Verhandlungstag ist das Betreten des Landgerichts nur Personen gestattet, die sich vorher einer Durchsuchung ihrer Person und ihrer Sachen, insbesondere mitgeführter Taschen, unterzogen haben; Personen, die eine Kontrolle verweigern, werden unter Feststellung ihrer Personalien zurückgewiesen. Die Anordnung gilt nicht für gerichtsbekannte Personen und Vertreter der Medien, die sich als solche ausweisen.
- Ton-, Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Bildaufnahmen sind im Landgericht wegen der örtlichen Verhältnisse (altes, verwinkeltes Gebäude mit engen Gängen) aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht gestattet. Soweit die Vertreter von Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwälte als Verteidiger oder Nebenklägervertreter zur Äußerung bereit sind, können die Aufnahmen in der Eingangshalle des Landgerichts vor der Wachtmeisterei (ehemalige Hofkapelle) erfolgen.
Besondere Anordnungen der Vorsitzenden Richterin für den Sitzungssaal 40/II:
- Medienvertreter und Zuschauer erhalten 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal; dort ist für die Medienvertreter, die sich zur Berichterstattung angemeldet haben, auf der Pressebank ein Platz reserviert und als solcher gekennzeichnet. Andere Medienvertreter werden, sofern sie auf der Pressebank keinen Platz mehr finden, wie Zuhörer behandelt.
- Film- und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind bis jeweils 5 Minuten vor Beginn des ersten Verhandlungsstages im Sitzungssaal gestattet. Wehrt eine Person erkennbar ihre Aufnahme ab, so ist diese abzubrechen und sind weitere Aufnahmen zu unterlassen; Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Angeklagten, sind zu wahren.
- Vorbehaltlich einer anderen Anordnung der Vorsitzenden sind zu Beginn des ersten Verhandlungstages vor Aufruf der Sache Film- und Bildaufnahmen auch von den Mitgliedern der Strafkammer im Sitzungssaal gestattet; die Aufnahmen sind mit Aufruf der Sache zu beenden. Diese Anordnung gilt entsprechend für den Tag der Urteilsverkündung, sofern diese an einem eigenen Verhandlungstag erfolgt.
- Tragbare Computer (Laptops) dürfen von Medienvertretern, denen ein reservierter Sitzplatz zugewiesen ist, verwendet werden, wenn die Geräte keine Vorrichtung für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen haben; Netzstrom wird grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
- Im Übrigen insbesondere auch bei Fortsetzungsterminen - sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal untersagt.