Pressemitteilung 6 vom 24.02.15
Mitteilung zum Ausgang des in der Presseerklärung 3/15 geschilderten Verfahrens
Soeben hat die 2. Große Strafkammer das Strafverfahren wegen Verdachts der Freiheitsberaubung mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und sexueller Nötigung gegen den Angeklagten Martin R. abgeschlossen; wegen der Einzelheiten zum angeklagten Geschehen wird auf die vorangegangene Presseerklärung 3/15 verwiesen.
Nach der über zwei Tage durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer den rechtlichen Hinweis erteilt, dass allenfalls Körperverletzung, Nötigung und/oder Freiheitsberaubung oder auch nur einer dieser Tatbestände in Betracht kommen. Wegen der Geringfügigkeit des noch verbleibenden Vorwurfs und im Hinblick auf eine bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 154 StPO eingestellt.
Nach dieser Vorschrift kann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die möglicherweise zu verhängende Strafe gegenüber einer bereits abgeurteilten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Diese Voraussetzungen hat die Kammer in dem zu beurteilenden Sachverhalt für gegeben erachtet und deswegen das Verfahren auf die beschriebene Weise beendet
Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. Präsident des LG Prof. Dr. Michael Huber
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