Pressemitteilung 10 vom 21.09.16
Materialfehler bei Triumph-Motorrad
Mit Urteil vom 01.09.2016 hat das Landgericht Passau der Klage eines Motorradfahrers gegen einen Zweiradhändler weitgehend stattgegeben.
Der Motorradfahrer machte gegen den Zweiradhändler und gegen den Hersteller seines Motorrades Gewährleistungsansprüche geltend. Dabei hatte er behauptet, an dem von ihm im Juli 2014 fabrikneu erworbenen Motorrad Triumph Tiger Explorer habe am Gasgriff ein Defekt vorgelegen. Eine Kunststoffhülse beim Gehäuse der Rückholfeder sei gebrochen, dies habe zu einer ungewollten Beschleunigung des Zweirads geführt. Infolgedessen sei er bei einer Ausfahrt mit dem Motorrad im Juni 2015 gestürzt. Insbesondere wollte er von dem Verkäufer und dem Hersteller die Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen Exemplars.
Der Hersteller und der Verkäufer waren dagegen der Auffassung, das Bauteil weise keinen Defekt auf, vielmehr sei die Beschädigung am Gasgriff erst durch den Sturz des Klägers entstanden.
Das Landgericht hat hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Verkäufer mit Urteil vom 01.09.2016 (Az 1 O 702/15) verurteilt, an den Kläger ein mangelfreies Motorrad zu liefern. Bei der Entscheidung ist der Einzelrichter der 1. Zivilkammer davon ausgegangen, dass die Rückholfeder rechts am Gasgriff von minderer Qualität war, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und es zu einem Dauerschwingungsbruch gekommen ist. Insbesondere schließt das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers einen Fahrfehler vor dem Sturz aus. Daneben verurteilte das Gericht den Verkäufer, dem Kläger die Kosten eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens zu ersetzen.
Ansprüche gegen den Hersteller hat das Gericht dagegen nicht gesehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. RiLG Kristin Wendler