Pressemitteilung 2 vom 04.02.16
Urteil im Strafverfahren wegen versuchten Totschlags gesprochen
Soeben hat die 2. Große Strafkammer als Schwurgericht das Urteil in dieser Sache gesprochen, wobei wegen des Tatvorwurfs auf die frühere Presseerklärung (1/16) Bezug genommen wird.
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
Bei der mündlichen Urteilsbegründung wurde von der Vorsitzenden Richterin ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Kammer entgegen dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft einen wenigstens bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat.
Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Verurteilung von einer Freiheitsstrafe über 2 Jahren Kraft Gesetzes nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten.
Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. Prof. Dr. Huber