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Landgericht Schweinfurt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zivilverfahren

Zuständigkeit

Erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert über 5.000,- EUR, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich dem Amtsgericht zugewiesen sind wie z.B. Familiensachen und Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen.

Erstinstanzliche Klagen wegen Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger des Staates unabhängig vom Streitwert.

Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks.

Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zuständigkeit der einzelnen Kammern

Die Zuständigkeit ist durch den vom Präsidium beschlossenen aktuellen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

1. Zivilkammer

erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitgkeiten (Geschäftszeichen: 11, 12, 13, 14 O ...);

selbstständige Beweisverfahren im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Geschäftszeichen: 11, 12, 13, 14 OH ...);

Beschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungsplan

2. Zivilkammer

erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitgkeiten (Geschäftszeichen: 21, 22, 23 O ...);

selbstständige Beweisverfahren im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Geschäftszeichen: 21, 22, 23 OH ...);

Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte gem. Geschäftsverteilungsplan (Geschäftszeichen: 22, 23 S ...)

Beschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungplan

3. Zivilkammer

Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte gem. Geschäftsverteilungsplan (Geschäftszeichen: 32, 33 S ...)

4. Zivilkammer

Beschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungsplan

5. Kammer für Handelssachen


Erreichbarkeit der Kammern über die Vermittlung:


Telefon: 09721/542-0