Zivilverfahren
Zuständigkeit
Erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert über 5.000,- EUR, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich dem Amtsgericht zugewiesen sind wie z.B. Familiensachen und Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen.
Erstinstanzliche Klagen wegen Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger des Staates unabhängig vom Streitwert.
Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks.
Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zuständigkeit der einzelnen Kammern
Die Zuständigkeit ist durch
den vom Präsidium beschlossenen aktuellen Geschäftsverteilungsplan geregelt.
1. Zivilkammer
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitgkeiten (Geschäftszeichen: 11, 12, 13, 14 O ...);
selbstständige Beweisverfahren im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Geschäftszeichen: 11, 12, 13, 14 OH ...);
Beschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungsplan
2. Zivilkammer
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitgkeiten (Geschäftszeichen: 21, 22, 23 O ...);
selbstständige Beweisverfahren im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Geschäftszeichen: 21, 22, 23 OH ...);
Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte gem. Geschäftsverteilungsplan (Geschäftszeichen: 22, 23 S ...)
Beschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungplan
3. ZivilkammerBerufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte gem. Geschäftsverteilungsplan (Geschäftszeichen: 32, 33 S ...)
4. ZivilkammerBeschwerdeverfahren gem. Geschäftsverteilungsplan
5. Kammer für Handelssachen
Erreichbarkeit der Kammern über die Vermittlung:
Telefon: 09721/542-0