Pressemitteilung 79 vom 11.07.2018
Urteil im Strafverfahren gegen Beate Z. u. a. wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a. (NSU)
Der Senat ist in seiner Urteilsbegründung auf die Rolle der Hauptangeklagten während der Zeit ihres Lebens im Untergrund eingegangen. Zur Überzeugung des Senats steht danach fest, dass die Angeklagte als gleichberechtigtes Mitglied einer aus drei Personen bestehenden Gruppe den NSU als terroristische Vereinigung gegründet hat. Der Senat bezog sich in seiner Urteilsbegründung insbesondere darauf, dass die Hauptangeklagte bereits vor ihrem Abtauchen eine eindeutige politisch-ideologische Ausrichtung hatte, die auch die Anwendung von Gewalt mit einschloss. Bereits vor ihrem Abtauchen ließen die Hauptangeklagte sowie Mundlos und Böhnhardt nach den Feststellungen des Gerichts bei ihren Aktionen eine deutliche Steigerung an Gewaltbereitschaft erkennen. Zudem erkannte die Hauptangeklagte, dass ihr Leben im Untergrund nur durch Raubüberfälle zu finanzieren war.
Zur Überzeugung des Senats steht überdies fest, dass die Hauptangeklagte Mittäterin der abgeurteilten Mordtaten, Raubüberfälle und Bombenattentate gewesen ist. Der Senat schließt dies insbesondere aus dem Umstand, dass die verübten Taten politisch motiviert waren, wobei nach dem gemeinsamen Tatplan von vornherein beabsichtigt war, ein Bekennervideo erst im Falle des Auffliegens zu veröffentlichen. Ferner war nach dem gemeinsamen Tatplan beabsichtigt, in diesem Fall sämtliche Beweismittel zu vernichten. Aus diesem Grund übernahm die Hauptangeklagte die Aufgabe, sich während der Tatausführungen im Bereich der konspirativen Wohnung aufzuhalten, damit von ihr alle Beweismittel durch Brandlegung vernichtet werden können. Zudem sollte sie das Bekennervideo veröffentlichen, weil nur in diesem Fall das gemeinsame politisch-ideologische Ziel der Mordtaten zu erreichen war. Dem NSU kam es nämlich nach den Feststellungen des Senats darauf an, durch die Veröffentlichung des Videos ausländische Bevölkerungsschichten in Angst und Schrecken zu versetzen.
Zur Mordwaffe Ceska 83 hat der Senat ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Lieferweg zweifelsfrei geklärt werden konnte. Danach wurde diese Tatwaffe, die im Brandschutt der Frühlingsstraße aufgefunden wurde vom Angeklagten Carsten S. und durch Vermittlung des Angeklagten Ralf W. an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt übergeben.
Weitere Informationen zur Begründung des Urteils werden über eine gesonderte Pressemitteilung gegen Abend bekannt gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München